bAV Nachrichten

Versicherungssteuermodernisierungsgesetz: Auswirkungen auf Lebensversicherungsprodukte

Geschrieben von Christel Mayer | 31.08.21 09:36
    • Versicherungssteuermodernisierungsgesetz gilt für Neu-Abschlüsse ab 01.01.2022

    • Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall bleiben versicherungssteuerfrei

    • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen werden nur in Ausnahmen versicherungspflichtig

Mit dem neuen Versicherungssteuermodernisierungsgesetz kommt es in Deutschland ab dem 01.01.2022 erstmals zur Einführung einer Versicherungssteuerpflicht für ausgewählte Lebens- und Krankenversicherungsverträge.

Folgende wesentliche Regelungen sind in der Praxis für die Lebensversicherung zu beachten:

Lebens- und Rentenversicherungen auf den Todes- und/ oder Erlebensfall

Beiträge zu Versicherungen auf den Todes- oder Erlebensfall sind auch künftig nicht von der Versicherungssteuerpflicht betroffen (§ 4 Nr. 5 a VersStG). Der Gesetzgeber hält hier am Grundgedanken der Steuerbefreiung für sozialpolitisch besonders wichtige Versicherungsarten fest. Dies gilt für Verträge aller Versorgungsschichten, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapital- oder Rentenversicherung handelt.

Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherungen

Neu-Abschlüsse einer Erwerbsunfähigkeits (EU)- und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sind ab dem 1. Januar 2022 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 b und Abs. 2 VersStG nur noch dann versicherungssteuerfrei, wenn die Versicherungsleistung entweder an die sogenannte „Risikoperson“ (versicherte Person) selbst zu erbringen ist oder an einen nahen Angehörigen gemäß § 7 Pflegezeitgesetz oder gemäß § 15 Abgabenordnung geleistet wird (u. a. Ehegatte, Lebenspartner etc.).

  • Bestandsverträge sind in der Regel von der Versicherungssteuerpflicht nicht erfasst und bleiben auch über 2022 hinaus versicherungssteuerfrei.

  • In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bleiben EU- und BU-Versicherungen auch künftig versicherungssteuerfrei, wenn der Versicherung eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Risikoperson, einschließlich einer Zusage auf eine Invaliditätsversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, zugrunde liegt.

  • Keyman-Policen, die eine Absicherung eines Pflege-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrisikos oder eines verminderten Erwerbsfähigkeitsrisiko enthalten, sind somit ebenso ab 01.01.2022 versicherungssteuerpflichtig. Beitragsanteile für Todesfall- oder Altersleistungen bleiben auch künftig versicherungssteuerfrei. Der Versicherer muss hier künftig eine entsprechende Beitragsaufteilung ausweisen, da ansonsten die Gesamtprämie versicherungssteuerpflichtig würde.

    Zur Erinnerung: Eine Keyman-Police ist eine firmenfinanzierte Absicherung einer zentralen Funktionskraft im Unternehmen. Im Leistungsfall sollen finanzielle Mittel bereitstehen, um den Ausfall der Schlüsselkraft schnell zu überbrücken. Die Aufwendungen einer Keyman-Versicherung können bei GmbHs, Aktiengesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen grds. als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn es sich bei der abgesicherten Schlüsselkraft um einen fremden Dritten (also regelmäßig einen Arbeitnehmer) handelt und die Schlüsselkraft weder aus der Police noch aus einer zugehörigen Versorgungszusage bezugs- oder anspruchsberechtigt ist.

Nach derzeitiger Einschätzung sind die klassischen Gestaltungsmodelle im Rahmen der bAV auch künftig nicht von der Versicherungssteuerpflicht betroffen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 27.01.2021 ein BMF-Einführungsschreiben zur neu geregelten Versicherungssteuerpflicht im Kranken- und Lebensbereich und zur Klärung von Detailfragen herausgegeben.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung.

Kontakt
hpm.newsletter@hdi.de
Kontaktformular