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Wichtige Terminsache: Gesetzlicher Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung gilt seit 01.01.2022

Geschrieben von Christel Mayer | 28.01.22 09:44
  • Zuschuss-Verpflichtung umfasst bestehende und neue Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung
  • 15 %-Zuschusspflicht, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird
  • Haftungsrisiken vermeiden: Versorgungssysteme jetzt prüfen und anpassen

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde für Entgeltumwandlungen ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss eingeführt, § 1a Abs. 1a BetrAVG. Mit Auslaufen der Übergangfrist gemäß § 26a BetrAVG greift die Zuschusspflicht nunmehr seit dem 01.01.2022 für alle bestehenden individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Für Entgeltumwandlungen, die ab dem 01.01.2019 vereinbart wurden, war der Zuschuss bereits ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.

Achtung: Arbeitgeber tragen die Verantwortung, den Zuschuss fristgerecht und gesetzeskonform umzusetzen. Unternehmen, die bislang noch keine Maßnahmen zum BRSG-Zuschuss ergriffen haben, sollten zeitnah handeln. Eine Missachtung der Zuschusspflicht birgt Haftungsrisiken und sogar bilanzielle Konsequenzen mit entsprechenden Folgekosten.

Die wesentlichen Fakten zur Zuschusspflicht im Überblick:

  • Betroffen sind alle Entgeltumwandlungen zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds 
  • Der Zuschuss ist dem Grunde nach sowohl für steuerfreie Entgeltumwandlungen gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der BBG als auch für pauschalbesteuerte Entgeltumwandlungen gemäß § 40b EStG a.F. zu leisten.
  • Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 Prozent, soweit durch die Entgeltumwandlung Ersparnisse in der Sozialversicherung erzielt werden.
  • Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers weniger als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen ein – z.B., weil der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist –, kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt werden.
    Bitte beachten: Diese sogenannte „Spitz-Abrechnung“ kann im Unternehmen zu administrativem Mehraufwand führen und Fehlerquellen bergen.
  • Die auf dem Arbeitgeber-Zuschuss beruhende Anwartschaft ist sofort gesetzlich unverfallbar.
  • Im Rahmen eines Tarifvertrags können abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss gelten. Jeder Arbeitgeber sollte die Situation in seinem Unternehmen dahingehend prüfen.
  • Ein freiwillig geleisteter Zuschuss zur Entgeltumwandlung kann ggf. angerechnet werden, wenn er den Anforderungen des neuen obligatorischen Zuschusses entspricht. Dies sollte im Einzelfall unter Einbeziehung eines Experten geprüft werden.

Folgende Punkte sind wichtig:

  • Jetzt handeln und schlanke Regelungen finden

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, einheitliche Zuschussregelungen für die Belegschaft festzulegen. Das erhöht die Transparenz und vereinfacht die Administration.

Die optimale operative Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Höhe des Beitrags, Restlaufzeit des Vertrages, steuerliche Förderung des Grundvertrags und tarifliche Anpassungsmöglichkeiten des Risikoträgers. Auf dieser Basis ist zu prüfen, ob der Arbeitgeberzuschuss durch Erhöhung im bestehenden Vertrag, einen Neu-Abschluss oder auch im Wege einer entsprechenden Reduzierung des Entgeltumwandlungsbetrags bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag erfolgen sollte. Wichtig: Die letztere Option erfordert zwingend die Zustimmung des Arbeitnehmers.

Achtung: Wird der BRSG-Zuschuss „verspätet“ umgesetzt, ist sicherzustellen, dass auch für bereits geleistete Entgeltumwandlungen seit 01.01.2022 entsprechende Zuschüsse nachträglich gewährt werden.

  • Dokumentation & Kommunikation sicherstellen

Auch nach vielen Jahren muss die Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses noch für alle Beteiligten nachvollziehbar sein. Zudem sollten Arbeitnehmer aktiv über die Zuschuss-Regelung für ihre bestehende Entgeltumwandlung informiert werden. Deshalb ist es wichtig, die Umsetzung intern zu dokumentieren und in der Belegschaft zu kommunizieren.

Die Umsetzung des neuen Arbeitgeber-Zuschusses ist eine gute Gelegenheit, bestehende Versorgungssysteme auf den Prüfstand zu stellen und neu zu ordnen. In einer Versorgungsordnung können die „Spielregeln“ zur bAV klar festgelegt und rechtssicher verankert werden.

HDI unterstützt Sie auf Wunsch bei der Optimierung Ihrer bAV.

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