Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde für Entgeltumwandlungen ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss eingeführt, § 1a Abs. 1a BetrAVG. Mit Auslaufen der Übergangfrist gemäß § 26a BetrAVG greift die Zuschusspflicht nunmehr seit dem 01.01.2022 für alle bestehenden individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Für Entgeltumwandlungen, die ab dem 01.01.2019 vereinbart wurden, war der Zuschuss bereits ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.
Achtung: Arbeitgeber tragen die Verantwortung, den Zuschuss fristgerecht und gesetzeskonform umzusetzen. Unternehmen, die bislang noch keine Maßnahmen zum BRSG-Zuschuss ergriffen haben, sollten zeitnah handeln. Eine Missachtung der Zuschusspflicht birgt Haftungsrisiken und sogar bilanzielle Konsequenzen mit entsprechenden Folgekosten.
Die wesentlichen Fakten zur Zuschusspflicht im Überblick:
Folgende Punkte sind wichtig:
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, einheitliche Zuschussregelungen für die Belegschaft festzulegen. Das erhöht die Transparenz und vereinfacht die Administration.
Die optimale operative Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Höhe des Beitrags, Restlaufzeit des Vertrages, steuerliche Förderung des Grundvertrags und tarifliche Anpassungsmöglichkeiten des Risikoträgers. Auf dieser Basis ist zu prüfen, ob der Arbeitgeberzuschuss durch Erhöhung im bestehenden Vertrag, einen Neu-Abschluss oder auch im Wege einer entsprechenden Reduzierung des Entgeltumwandlungsbetrags bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag erfolgen sollte. Wichtig: Die letztere Option erfordert zwingend die Zustimmung des Arbeitnehmers.
Achtung: Wird der BRSG-Zuschuss „verspätet“ umgesetzt, ist sicherzustellen, dass auch für bereits geleistete Entgeltumwandlungen seit 01.01.2022 entsprechende Zuschüsse nachträglich gewährt werden.
Auch nach vielen Jahren muss die Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses noch für alle Beteiligten nachvollziehbar sein. Zudem sollten Arbeitnehmer aktiv über die Zuschuss-Regelung für ihre bestehende Entgeltumwandlung informiert werden. Deshalb ist es wichtig, die Umsetzung intern zu dokumentieren und in der Belegschaft zu kommunizieren.
Die Umsetzung des neuen Arbeitgeber-Zuschusses ist eine gute Gelegenheit, bestehende Versorgungssysteme auf den Prüfstand zu stellen und neu zu ordnen. In einer Versorgungsordnung können die „Spielregeln“ zur bAV klar festgelegt und rechtssicher verankert werden.
HDI unterstützt Sie auf Wunsch bei der Optimierung Ihrer bAV.
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