In der öffentlichen Diskussion wird die Vorteilhaftigkeit einer bAV gegenüber einer privaten Altersvorsorge (pAV) immer wieder infrage gestellt. Dabei haben sich die Rahmenbedingungen in der bAV in den vergangenen Jahren deutlich verbessert: obligatorische Arbeitgeberzuschüsse, Abschaffung der Doppelverbeitragung bei Riester-geförderter bAV und die Einführung eines Freibetrags für bAV-Leistungen in der Krankenversicherung.
Was lohnt sich nun mehr: ungeförderte private Vorsorge, klassische Entgeltumwandlung oder eine Riester-geförderte bAV? Und worüber muss ein Versicherungsvermittler seinen ArbG-Kunden und Arbeitnehmer konkret beraten? Im Auftrag von HDI wurde ein Gutachten erstellt, das genau diese Fragen unabhängig und methodisch sauber untersucht.
Steuerliche Betrachtung
Im Teil I analysiert Prof. Dr. Thomas Dommermuth vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung die Auswirkungen einer Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung unter Berücksichtigung der Förderalternativen gem. § 3 Nr. 63 und §10a EStG im Vergleich zur pAV.
In die Untersuchung fließen alle relevanten Parameter ein — wie beispielsweise verschiedene Alter, Steuer- und Sozialabgabenersparnisse je nach Gehaltsgruppe, spitz abgerechnete ArbG-Zuschüsse, Besteuerung und Verbeitragung in der Rentenphase, dynamische Gehaltsentwicklungen sowie eine Reduzierung der gesetzlichen Rente infolge der steuerfreien Entgeltumwandlung. Gleichzeitig werden auch mögliche Interdependenzen zwischen diesen Größen berücksichtigt.
Fazit:
In allen untersuchten Fällen schneiden bei gleichem Aufwand die Netto-Leistungen einer Direktversicherung immer besser ab als eine vergleichbare pAV. Die Vorteilhaftigkeit kann bei einer Riester-geförderten bAV nochmals deutlich steigen. Dies hängt stark von der Anzahl der förderfähigen Kinder abhängig.
Arbeitsrechtliche Betrachtung
Im Teil II, erstellt von Dr. Peter A. Doetsch, werden die für Versicherungsberater und Arbeitgeber zu beachtenden Informations- und Beratungspflichten in der bAV dargestellt.
Aus Gründen der Fairness und zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollten ArbG ihren ArbN alle steuerlichen Fördermöglichkeiten anbieten und im Idealfall eine Direktversicherung auswählen, die Beiträge sowohl aus Brutto- als auch Nettolohnumwandlung aufnehmen kann.
Versicherungsberater sind im Rahmen ihrer umfassenden Beratungsauftrages verpflichtet, ArbG bei Abschuss einer Direktversicherung korrekt und vollständig zu informieren. Sie sollten auf das Vorhandensein und die Vorteile von Direktversicherungsverträgen hinweisen, die sowohl Beiträge nach § 3 Nr. 63 als auch nach § 10a EStG aufnehmen können.
Fazit
Eine haftungssichere Beratung zur Entgeltumwandlung sollte immer auf die verschiedenen steuerlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der Direktversicherung hinweisen
Das Gutachten im Volltext ist auf der Homepage der HDI Pensionsmanagement AG unter Downloads verfügbar.