Ihre Firma hat Pensionszusagen im Durchführungsweg der Direktzusage erteilt und muss hierfür Pensionsrückstellungen in der Bilanz bilden? Dann benötigen Sie ein Gutachten, in dem diese Bilanzzahlen ermittelt und dargestellt werden. Hier finden Sie nützliche Informationen rund um das Thema Pensionsgutachten.
Wofür werden Pensionsgutachten benötigt?
Welche Arten von Pensionsgutachten gibt es?
Was sollte in einem Pensionsgutachten enthalten sein?
Wie funktioniert die Insolvenzsicherung?
Wie ist eine Rückdeckungsversicherung bzw. Deckungsvermögen zu berücksichtigen?
Welche Prämissen sind bei einem Pensionsgutachten anzusetzen?
Welche Daten werden für ein Pensionsgutachten benötigt?
Qualitätsmerkmale für Pensionsgutachten
Nebenleistungen bei Pensionsgutachten
Kann ich ein Pensionsgutachten auch selbst erstellen?
Was ist zu tun, wenn sich ein Pensionsgutachten als falsch herausstellt?
Woran kann ich erkennen, dass beim Pensionsgutachten alles richtig läuft?
Was darf ein Pensionsgutachten kosten?
Wo kann ich ein Pensionsgutachten erstellen lassen?
Worauf sollte bei der Gutachterauswahl geachtet werden?
Da bei Betriebsrenten weder die Höhe, noch der Beginn und das Ende der Zahlungen eindeutig feststehen, sind hier keine Verbindlichkeiten, sondern gem. § 249 HGB vielmehr Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Hat eine Firma also einem oder mehreren Mitarbeitern im Rahmen einer Direktzusage eine Betriebsrente versprochen, so muss eine Bewertung dieser Verpflichtungen vorgenommen werden, um den entsprechenden Bilanzansatz zu ermitteln. Inwieweit bei den mittelbaren Durchführungswegen Pensionsfonds, Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse Rückstellungen zu bilden sind, das wird auf Basis der verschiedenen Rechtsquellen (z.B. EStG, HGB, EGHGB) unterschiedlich beurteilt.
Wie die Pensionsverpflichtungen zu bewerten sind, das hängt maßgeblich von der jeweiligen Vorschrift ab. In der Steuerbilanz ist durch § 6a EStG die Ermittlung des Teilwerts unter Verwendung eines Zinssatzes von 6% vorgeschrieben. In der Handelsbilanz hingegen ist kein festes Bewertungsverfahren vorgeschrieben; in der Bewertungspraxis hat sich hier allerdings die (auch im IFRS-Ansatz verwendete) Projected-Unit-Credit-Methode (PUC-Methode) durchgesetzt. Außerdem sind hier neben einem von der Deutschen Bundesbank vorgegeben Zins weitere Prämissen wie z.B. ein Rententrend, ein Gehaltstrend oder Fluktuation anzusetzen.
Aufgrund der Komplexität der Berechnungsvorschriften kann die Berechnung i.d.R. nicht im Unternehmen selbst durchgeführt werden. Hier wird vielmehr regelmäßig auf einen Dienstleister (den Gutachter) zurückgegriffen, der über die erforderliche Expertise verfügt. Der Gutachter führt die erforderlichen Berechnungen durch und weist alle bilanzrelevanten Ergebnisse im Rahmen eines Pensionsgutachtens aus.
Neben dem Bilanzansatz unterliegen Direktzusagen auch der Insolvenzsicherungspflicht über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Hierfür muss einmal im Jahr eine Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage an den PSVaG erfolgen. Auch die Darstellung der Beitragsbemessungsgrundlage im Rahmen eines vom PSVaG erwarteten Kurztestats ist Bestandteil des Pensionsgutachtens.
Beim Vorliegen einer Pensionszusage im Durchführungsweg der Direktzusage werden regelmäßig benötigt:
Pensionsgutachten für die Steuerbilanz
Pensionsgutachten für die Handelsbilanz
PSV-Kurztestate
Da beim Vorliegen einer Direktzusage alle drei Gutachten einmal im Jahr erstellt werden müssen, werden diese Leistungen zumeist in einem Gutachten zusammengefasst.
Ist die Firma darüber hinaus börsennotiert oder in einem Konzernverbund, so wird darüber hinaus benötigt:
Pensionsgutachten für die internationale Bilanz (IFRS, FAS,…)
Daneben gibt es die folgenden Gutachtenarten, die i.d.R. nicht regelmäßig sondern jeweils anlassbezogen benötigt werden:
Gutachten zur Ermittlung von Abfindungswerten/Barwerten/Übertragungswerten
Gutachten zum Versorgungsausgleich
Prognosegutachten
Langzeitprognosen
Bei mittelbaren Pensionszusagen (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds) besteht laut Art. 28 (1) EGHGB ein Passivierungswahlrecht in der Handelsbilanz. Dieses wird i.d.R. so ausgeübt, dass keine Pensionsrückstellung gebildet wird. In diesem Fall müssen aber gem. Art. 28 (2) EGHGB die nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang der Bilanz angegeben werden. Hierfür wird dann ein
Unterdeckungsgutachten
benötigt, in welchem dargestellt wird, wie groß die Finanzierungslücke zwischen zugesagten Leistungen und vorhandenem Kapital ist.
Neben Pensionsgutachten gibt es Gutachten, welche für ähnliche langfristig laufende Verpflichtungen erstellt werden, z.B.
Sterbegeld-Gutachten
Leibrenten-Gutachten
Beihilfe-Gutachten
Gutachten über Deputate
Sterbekassen-Gutachten
Übrigens haben wir all diese Gutachten in unserem Angebot. Ein Gutachten bestellen können Sie hier.
Gutachten nach deutschem Recht: Steuerlicher Teilwert, ggf. Überleitung der Pensionsrückstellungen, Fehlbeträge, Richttafel-Übergang
Erfüllungsbetrag, ggf. BilMoG-Übergangsbeträge, Erfüllungsbetrag 7-Jahres-Zins und Ausschüttungssperre, Zinsaufwand
IFRS-Bilanz: DBO, Überleitung der DBO ausgehend vom Vorjahr, Überleitung von Planvermögen, Überleitung der Rückstellung, Ermittlung der versicherungsmathematischen Verluste -> OCI-Buchung, Aufwandspositionen (service cost, interest cost, past service cost), (erwartete) Rentenzahlungen, Anhangangaben (z.B. Sensitivitäten für die materiell bedeutsamen Prämissen)
Grundsätzlich: Einzelauflistung der bewerteten Verpflichtungen
Sterbetafeln:
Durch das BMF-Schreiben vom 19.10.2018 sind die Heubeck-Richttafeln 2018 G zum Bestandteil der für die Bewertung von Pensionsrückstellungen anzuwendenden anerkannten Rechnungsgrundlagen erklärt worden. Von daher sind die Heubeck-Richttafeln 2018 G spätestens ab 2019 zwingend für die Berechnung der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz anzuwenden. Auch in der Handels- und IFRS-Bilanz werden die Heubeck-Richttafeln 2018G anerkannt.
Zins:
Steuerlich ist gem. §6a EStG zwingend ein Zinssatz von 6% für Pensionsgutachten anzusetzen. In der Handelsbilanz müssen gem. §253 (2) HGB die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Zinssätze der entsprechenden Restlaufzeiten verwendet werden. Dabei kann bei Pensionsverpflichtungen auch eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren angesetzt werden.
Rententrend:
Gem. §16 BetrAVG besteht (außer bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern) ein Anspruch der Betriebsrentner auf Anpassung der Betriebsrenten, wobei die Anpassung der Renten i.d.R. an der Verbraucherpreisentwicklung in Deutschland bemessen wird. Von daher wird als Rententrend in der Handelsbilanz häufig eine langfristige Erwartung der Verbraucherpreisentwicklung (z.B. das langfristige Inflationsziel der EZB) angesetzt, sofern nicht eine abweichende Anpassungsregelung in der Pensionszusage besteht. In der Praxis wird von den Firmen zumeist ein Steigerungssatz zwischen 1 und 2 Prozent verwendet. Steuerlich darf kein Rententrend angesetzt werden, es sei denn, es ist ein fester Steigerungssatz für die Betriebsrenten explizit in der Versorgungsregelung festgeschrieben.
Gehaltstrend:
Bei gehaltsabhängigen Zusagen ist handelsbilanziell ein Gehaltstrend anzusetzen, sofern eine langfristige Erwartung der Gehaltsentwicklung zu erwarten ist. Bei den meisten Firmen bewegt sich der Gehaltstrend im Bereich von 1 bis 3 Prozent jährlicher Steigerung. Der Ansatz eines Gehaltstrends in der Steuerbilanz scheidet grundsätzlich aus.
Fluktuation:
Von Wirtschaftsprüfern wird häufig der Ansatz einer Fluktuation in der Handelsbilanz verlangt, sofern es sich um einen größeren Bestand von Versorgungsberechtigten handelt.
In 2010 wurden die Heubeck-Sterbetafeln um eine Fluktuationstafel erweitert, welche ein durchschnittliches Fluktuationsverhalten über alle Unternehmen in Deutschland widerspiegeln soll. Daher können – sofern keine abweichenden Erkenntnisse über die spezifische Fluktuation innerhalb des Unternehmens vorliegen – zumeist die Heubeck-Fluktuationstafeln verwendet werden. Darüber hinaus kommt auch die Verwendung eigener Fluktuationstafeln bzw. eine Modifikation der Heubeck-Fluktuationstafeln in Betracht.
In vielen Fällen macht der Ansatz von Fluktuation allerdings keinen Sinn; z.B. wenn es sich bei der einzigen Person mit Pensionszusage um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.
Steuerlich ist eine pauschale Berücksichtigung der Fluktuation über den Teilwertbeginn bereits im Teilwertverfahren eingebaut, so dass die Berücksichtigung einer Fluktuationstafel hier nicht vorgesehen ist.
Finanzierungs-Endalter:
Handelsbilanziell ist hier eine Erwartung des Pensionierungsverhaltens innerhalb des Unternehmens anzusetzen. Hier sei darauf hingewiesen, dass sich das Pensionierungsalter im Laufe der Jahre ändern kann, z.B. durch eine gesetzliche Änderung wie die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Endalter 67. Daher sollte alle paar Jahre überprüft werden, ob das angesetzte Pensionsalter noch den Verhältnissen im Betrieb entspricht.
Steuerlich besteht ein Wahlrecht für das Finanzierungsendalter, welches bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung auszuüben ist. Ist dieses Wahlrecht erst einmal ausgeübt, dann ist das Finanzierungsendalter in der Folgejahren unverändert beizubehalten.
Unmittelbare Versorgungszusagen, Pensionsfondszusagen, Pensionskassenzusagen sowie Zusagen über eine Unterstützungskasse unterliegen der gesetzlichen Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), sofern die Ansprüche in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen. Hierfür ist bis zum 30.09. eines jeden Jahres eine Meldung mit den Werten aus dem Vorjahr an den PSVaG vorzunehmen. Bemessungsgrundlage ist bei Direktzusagen der steuerliche Teilwert; bei Unterstützungskassen ist es die steuerlich höchstzulässige Zuführung zum Kassenvermögen; PK und PF. Insofern liefern versicherungsmathematische Gutachter das PSV-Kurztestat, welches alle relevanten Meldegrößen enthält, i.d.R. zusammen mit dem Gutachten zur Steuerbilanz aus. Anhand der im Laufe eines Kalenderjahres gemeldeten Bemessungsgrundlagen erhebt der PSVaG die Beiträge zur Insolvenzsicherung.
Bei Pensionsfondszusagen ist nur ein Fünftel des Beitrages zu entrichten, der bei einer gleichartigen Zusage über den Durchführungsweg der Direktzusage fällig wäre.
Der PSVaG ermittelt den im Jahr aufgrund von Insolvenzfällen erforderlichen Finanzierungsbedarf. Dieser wird dann entsprechend der Bemessungsgrundlage auf die insolvenzsicherungspflichtigen Unternehmen umgelegt.
Steuerbilanz: Die Aktivwerte der Rückversicherung zum Bilanzstichtag sind in der Bilanz zu aktivieren.
Handelsbilanz/IFRS-Bilanz: Hier darf der Wert bestehender Rückversicherungen bzw. vergleichbaren Vorsorgevermögens mit dem Verpflichtungsumfang der Pensionsverpflichtungen saldiert werden, was zu einem verkürzten Bilanzausweis führt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sichergestellt ist, dass die Rückdeckungsversicherung bzw. das Vorsorgevermögen ausschließlich für die Versorgungsverpflichtungen genutzt werden kann. Bei Rückdeckungsversicherungen kann dies i.d.R. durch eine Verpfändung der Versicherung an die versorgungsberechtigte Person erreicht werden.
Pensionsrückstellungen müssen auf Einzelpersonen-Ebene berechnet werden. Hierfür sind grundsätzlich für jede zu bewertende Person die folgenden Daten erforderlich:
Eindeutige Kennung des Personensatzes (z.B. Name + Vorname; ggf. anonymisiert)
Geburtsdatum
Geschlecht
Status (aktiv, ausgeschieden, Altersrentner, Invalidenrentner, Hinterbliebenenrentner, Waisenrentner)
Eintrittsdatum
Austrittsdatum (falls der Mitarbeiter nicht mehr aktiv ist)
Zuordnung zur Pensionszusage (falls es mehrere Zusagen in der Firma gibt)
Höhe der laufenden Rente (Bruttoversorgungsbezug gemäß Gehaltsabrechnung)
Ggf. weitere erforderliche Bemessungsgrößen laut Zusage (z.B. rentenfähiges Gehalt, Teilzeitgrad, Bausteinsumme, …)
Über die Personendaten hinaus muss dem Gutachter die Zusage als Kopie des unterschriebenen Originals vorliegen, um den Anspruchsverlauf sauber ermitteln zu können.
Um einen sauberen Anschluss an das Vorgutachten und die Beibehaltung bestehender Bewertungsansätze zu ermöglichen, empfiehlt es sich, bei einem Gutachterwechsel dem neuen Gutachter das Gutachten des Vorjahres mitzuliefern.
Rentenberechnungen / Rentenbescheide
UVA-Berechnungen / UVA-Bescheide
Prognoseberechnungen
Verzichtsberechnungen
Versorgungsausgleich
Wertgleiche Umrechnungen
Barwertvergleich
Grundsätzlich kann jeder Pensionsgutachten erstellen; zumindest gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, wer Pensionsgutachten erstellen darf und wer nicht. Benötigt wird hierfür aber auf jeden Fall ein Bewertungsprogramm. Aufgrund der Komplexität der Materie ist allerdings dringend anzuraten, das Gutachten von einem ausgebildeten Versicherungsmathematiker (i.d.R. über ein Gutachterunternehmen) erstellen zu lassen.
Zu beachten ist weiterhin, dass in der betrieblichen Altersversorgung - z.B. aufgrund neuer Rechtsprechung - häufig hoch komplexe arbeits- und steuerrechtliche Fragestellungen aufkommen. Für eine reibungslose Abwicklung der Betriebsrenten ist es unerlässlich, sich ständig einen Überblick über aktuelle Entwicklungen zu verschaffen. Wir als Gutachter können bei aufkommenden Fragestellungen weiterhelfen. Selbstverständlich wird in den Gutachten auch unaufgefordert auf gravierende Veränderungen bei den zu beachtenden Vorschriften hingewiesen.
Indizien sein:
Prüfen Sie, ob größere Bilanzsprünge eingetreten sind (Achtung durch Zinsschmelze HGB möglich!).
Prüfen Sie, ob die verwendeten Prämissen der künftigen Entwicklung entsprechen.
Eine Überprüfung der Pensionsrückstellungen kann jederzeit bei uns beauftragt werden.
Mehr zur Bestpreisaktion
Unsere Gutachtenbestellseite
Da der Preis für das Gutachten oftmals eines der Hauptkriterien bei der Entscheidung für einen Gutachter darstellt haben wir für alle Kunden ein Bestpreisangebot.
Außerdem spielt die Dauer der Gutachtenerstellung eine Rolle. Wir halten festgelegte Termine ein - auch wenn sie eng bemessen sein mögen. Ist die Gutachtenerstellung besonders eilig, so kann auch schon einmal ein Eilzuschlag auf den Preis anfallen.
Bei uns erhalten Sie einen Ansprechpartner, der Ihnen bei Fragen rund um Ihre Pensionszusage und die erstellten Gutachten mit Rat und Tat zur Seite steht.
Als Kriterien hierfür kommen in Frage:
In der HDI Pensionsmanagement AG sind ca. 90 Mitarbeiter tätig. Das Team besteht aus hochqualifizierten und erfahrenen Experten der bAV mit unterschiedlichen Tätigkeits- und Kompetenzschwerpunkten. Neben Syndikusanwälten, Betriebswirten und spezialisierten Versicherungskaufleuten werden Versicherungsmathematiker sowie geprüfte Aktuare und zertifizierte Sachverständige für betriebliche Altersversorgung für Sie tätig.
Wir arbeiten nach dem 4-Augen-Prinzip um die Qualität der Gutachten zu wahren.
Wir setzen auf Datensicherheit: Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind hohe Anforderungen an die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu stellen, unter Androhung drastischer Strafen. Mehr zu unserer E-Mail-Verschlüsselung via Websafe.
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