Niels Heinz - 31 Aug 2022

Altersteilzeit - Auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte achten!

  • Altersteilzeitmodelle sind in der Praxis bewährte Modelle zum vorgezogenen Übergang in den Ruhestand und zum Erreichen von Personalabbauzielen

  • Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitverträgen sollten auch die Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente beachtet werden

  • Interessant ist es, die Rente für besonders langjährig Versicherte zu nuten – allerdings ist sie an hohe Voraussetzungen geknüpft

Sie überlegen sich, einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen? Wenn das avisierte Altersteilzeitende vor der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, dann kann dies schmerhafte Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge haben. Aufgrund des vorzeitigen Bezugs der Altersrente können nämlich Abschläge bis zu 14,4% auf die Altersrente zum Tragen kommen. Die Abschläge können vermieden werden, wenn die gesetzliche Rente als Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen wird. Dafür ist es wichtig, auf die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen für diese Rentenart zu achten:

1. Wartezeit

Die erste Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Aber Achtung: Anders als bei der Altersrente für langjährig Versicherte zählen nicht alle rentenrechtlichen Zeiten für diese Wartezeit. Zur Wartezeit zählen zunächst einmal alle Zeiten mit Pflichtbeiträgen als Arbeitnehmer. Daneben werden auch Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung angerechnet. Ob Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. des Bezugs von Krankengeld oder anderer Sozialleistungen für die Wartezeit zählen, hängt davon ab, in welches Jahr diese Zeit fällt, ob Leistungen zur Auszahlung kamen und z.T. auch davon, ob eine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung vorlag.

Tipp: Rentenauskunft beantragen

Welcher Teil der erforderlichen Wartezeit bereits erfüllt ist, das wird in einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt. Auf dieser Basis kann man dann selbst ermitteln, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Wartezeit bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden kann.

Achtung: In den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht auf die Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet!

Wer also auf die Idee kommt, sich nach Ende der Altersteilzeit arbeitslos zu melden, um einen späteren Renteneintritt (und damit eine Minderung der Abschläge auf die Rente) zu erreichen, sollte dies unbedingt berücksichtigen.

Wer auf seinem Rentenkonto Lücken hat, kann diese möglicherweise auch durch die Zahlung freiwilliger Beiträge füllen. Wichtig zu wissen: In den meisten Fällen zählen diese Beiträge mit, wenn später geprüft wird, ob die 45-jährige Mindestversicherungszeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Auch ein versicherungspflichtiger Minijob gilt als vollwertige Versicherungszeit und kann entsprechend zum Anspruch auf die abschlagsfreie Rente verhelfen. Das Gleiche kann für die Zeit der Angehörigenpflege in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gelten.

2. Altersgrenze

Die zweite Voraussetzung für den Erhalt der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist das Erreichen der Altersgrenze. Alle vor 1953 Geborenen konnten – sofern die Wartezeit erfüllt war - mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Das gilt nicht mehr für die Geburtsjahrgänge ab 1953. Für die zwischen 1953 und 1963 Geborenen erfolgt eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze bevor dann für den Geburtsjahrgang 1964 oder später die finale Altersgrenze von 65 Jahren erreicht wird.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann der Versicherte nicht vorzeitig (d.h. vor Erreichen der speziellen Altersgrenze) erhalten – auch nicht mit Abschlägen. Aufgrund der extrem langen Wartezeit von 45 Jahren, die eigentlich nur bei ununterbrochener Erwerbsbiographie zu erreichen ist, muss – gerade bei vorzeitigem Arbeitsende infolge von Altersteilzeit – sehr genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente erreicht werden können.

Beispiel:

Ein 1964 geborener Mitarbeiter bekommt im Alter von 57 Jahren von seinem Arbeitgeber einen über 6 Jahre laufenden Altersteilzeitvertrag angeboten. Der Mitarbeiter ist direkt nach seinem Abitur, das er im Alter von 19 Jahren erworben hat, bei der Firma eingetreten und hat durchgängig dort gearbeitet.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte könnte aufgrund des Geburtsjahrgangs erst mit 65 Jahren, d.h. 2 Jahre nach Ende des Altersteilzeitvertrags, beantragt werden. Da die Schulausbildung nicht für die Wartezeit zählt, würde der Mitarbeiter bei Ende des Altersteilzeitvertrags mit 63 Jahren lediglich eine Wartezeit von 44 Jahren erreicht haben. Auch wenn er sich nach Ende des Arbeitsverhältnisses 2 Jahre arbeitslos meldet, könnte eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht in Anspruch genommen werden.

In diesem Fall empfiehlt sich eine Anfrage beim Arbeitgeber, ob nicht ein um zumindest 1 Jahr längeres Altersteilzeitverhältnis möglich wäre, um die Wartezeit zu erfüllen. Dann könnte nämlich mit 65 könnte eine abschlagsfreie Rente beantragt werden. Wobei in diesem Fall noch ein Jahr zwischen Arbeitsende und Rentenbeginn zu überbrücken wäre. Für die Überbrückung dieses Jahres käme z.B. der Bezug von Arbeitslosengeld oder ein Minijob in Frage, wobei bei letzterem noch die Frage der Krankenversicherung zu klären wäre.

Jeder Monat zählt
Das Beispiel zeigt, dass gerade bei Altersteilzeit eine genaue Betrachtung der Aspekte Wartezeit, Altersgrenze, Altersteilzeitende und ggf. Überbrückung der Zwischenzeit erforderlich sein kann. Da es erfahrungsgemäß regelmäßig nur um wenige Monate geht, sollte man sich einen genauen Plan für den Ablauf bis zur Rente überlegen.

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