Marco Westermann - 14 Dez 2012

BMF-Schreiben zur Berücksichtigung von Probezeiten in der GGF-Versorgung

BMF-Schreiben vom 14.12.2012 (IV-C2-S2742/10/10001)

Aktualisierung der Probezeitregelung bei einem Management-buy-out

Anwendung für Zusagen nach dem 29.07.2010


Mit Schreiben vom 14.12.2012 hat das BMF seine aktualisierte Auffassung zur Frage der Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bekannt gegeben. Die Überarbeitung erfolgte auf Grund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BFH zu dieser Thematik. Das jetzt veröffentlichte Schreiben vom 14.12.2012 ersetzt das BMF-Schreiben vom 14.05.1999.

Die Ausführungen des BMF zu einem eventuellen Verzicht auf die (unternehmensbezogene) Probezeit sind bereits aus dem BMF-Schreiben vom 14.05.1999 bekannt.

Das BMF unterstellt (unverändert), dass erst nach einer Bewährungszeit von „regelmäßig“ 2 bis 3 Jahren eine Zusage erteilen werden darf. Hat das Unternehmen aber aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsführers, so kann die Probezeit nach Meinung des BMF auch entfallen. Bei neu gegründeten Unternehmen sieht die Finanzverwaltung eine Probezeit des Unternehmens von „in der Regel wenigstens“ 5 Jahren als angemessen an, bevor eine Zusage erteilt werden kann. Bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH oder bei einer Betriebsaufspaltung, kann die Probezeit entfallen.

Für die Beratungspraxis ist allerdings zu begrüßen, dass das BMF nunmehr auch eine eventuelle Verkürzung der Wartezeit (i.S. einer Probezeit) als zulässig erachtet, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird; für eine verkürzte Wartezeit kommen die Fälle in Betracht, in denen ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten „aufgekauft" wird und diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fortführen (sog. Management-buy-out)."

Das BMF weist darauf hin, dass die Textziffer 2 des Schreibens für Pensionsvereinbarungen gilt, die nach dem 29. Juli 2010 (Datum der Veröffentlichung des Urteils vom 28. April 2010 - I R 78/08 - BStBl II 2013 S. 41 auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs) abgeschlossen worden sind.

Dies bedeutet, dass für Pensionszusagen, die vor dem 29.07.2010 erteilt worden sind ein Vertrauensschutz besteht. Somit rutschen diese Pensionszusagen nach Ablauf der Probezeit in die steuerliche Anerkennung. Pensionszusagen die nach dem 29.07.2010 erteilt wurden, werden auch nach Erreichen der Probezeit keine steuerliche Anerkennung finden und die Zuführung zur Rückstellung wird immer als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

In betroffenen Einzelfällen, ist zu prüfen, inwieweit die schädliche Zusage nach Ablauf oder innerhalb der angemessenen Probezeit aufgehoben und durch eine neue Pensionszusage ersetzt werden kann. Bei einer „Neuerteilung“ ist darauf zu achten, dass der Erdienbarkeitszeitraum eingehalten wird.

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