Volker Ars - 20 Jun 2018

Mobilitätsrichtlinie: neue Unverfallbarkeitsfristen

Unverfallbarkeitsfristen nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

Am 1.1.2018 sind zahlreiche Neuerungen im Betriebsrentengesetz in Kraft getreten. U.a. wurde auch die EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen – über den eigentlichen Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus – diese nicht nur für grenzüberschreitende, sondern auch für innerdeutsche Sachverhalte umzusetzen.

Eine Änderung betrifft die Unverfallbarkeitsfristen nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, blieb die Anwartschaft bisher erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endete und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hatte. Für Versorgungszusagen ab dem 1.1.2018 wird die Unverfallbarkeitsfrist von 5 auf 3 Jahre abgesenkt und kann frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres erfüllt werden. Für vor dem 1. Januar 2018 erteilte Zusagen gilt eine Übergangsregelung. Wenn die Zusage ab dem 1.1.2018 mindestens drei Jahre bestanden hat und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist, ist auch eine Altzusage unverfallbar (§ 30f Abs. 3 BetrAVG n.F.). Die Neuregelung wird zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der unverfallbaren Anwartschaften führen.

Die Veränderung der Unverfallbarkeitsfristen wird auch im Steuerrecht teilweise nachvollzogen.

Für Pensionszusagen gilt: Das Mindestalter für die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nach § 6a EStG wird für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2017 erteilt wurden, vom 27. auf das 23. Lebensjahr abgesenkt. Bei ab dem 1.1.2001 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind Zusagen rückstellungsfähig im Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar wird.

Für Unterstützungskassen gilt: Für Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 4d EStG wird für nach dem 31.12.2017 erteilte Zusagen das Mindestalter vom 27. auf das 23. Lebensjahr abgesenkt.

Die Talanx Pensionsmanagement AG unterstützt bei der Beantwortung von Fragen gerne.

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