Marco Westermann - 28 Jun 2024

Unterstützungskassenversorgung auf Basis fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen

BMF schafft Rechtssicherheit
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich mit Schreiben vom 31.08.2022 gegenüber dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) bezüglich der Zulässigkeit einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung zur Absicherung einer Unterstützungskassenverpflichtung positioniert. Das BMF hat mit seinem Schreiben bestätigt, dass

  1. eine fondsgebundene Rückdeckungsversicherung mit garantierter Mindestleistung eine anzuerkennende Rückdeckungsversicherung im Sinne des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 1 EStG ist und dass bei einer kongruenten Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur (fondsgebundenen) Rückdeckungsversicherung begünstigte betriebsausgabenwirksame Beiträge des Trägerunternehmens sind;

  2. für die Ermittlung des zulässigen und tatsächlichen Kassenvermögens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Satz 2 KStG bei einer beitragsorientierten Leistungszusage auf Basis einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung die Anforderungen an eine vollständige (kongruente) Rückdeckung nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 1 EStG erfüllt werden und diese als zulässige Rückdeckungsversicherung anzuerkennen ist;

  3. das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen bei einer beitragsorientierten Leistungszusage mit kongruenter fondsgebundener Rückdeckungsversicherung gleichhoch angesetzt werden kann und sich keine Über- oder Unterdeckung ergibt.

Teilhabe an den Chancen der Kapitalmärkte
Diese Klarstellung hat es Versicherern ermöglicht, rechtssichere fondsgebundene Rückdeckungslösungen zu entwickeln. Fondsgebundene Unterstützungskassenversorgungen bieten die Chance auf attraktive Renditen durch die Partizipation an der Entwicklung der Kapitalmärkte. Zudem kann mit einer rückgedeckten Unterstützungskasse generell auch einem besonders hohen Versorgungsbedarf entsprochen werden, weil Beitragsgrenzen für die steuerfreie Dotierung, wie sie in § 3 Nr. 63 EStG für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds geregelt sind, regelmäßig nicht gelten.
Versorgungszusagen über eine rückgedeckte Unterstützungskasse ermöglichen eine periodengerechte Ausfinanzierung der Versorgungszusage und erfordern bei dem die Zusage erteilenden Unternehmen keinen Bilanzausweis.

Intelligentes Produktdesign eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten
Unterstützungskassen können durch die Wahl geeigneter Rückdeckungstarife neben der Beteiligung an den Chancen der Kapitalmärkte Arbeitgebern und Versorgungsberechtigten weitere Gestaltungsmöglichkeiten bieten. So sind neben einer lebenslangen Rentenzahlung auch Kapitalleistungen als Altersversorgung möglich. Anstelle der Auszahlung des Altersversorgungskapitals in einem Betrag besteht auch die Möglichkeit, das Einmalkapital in Form von zum Beispiel zehn jährlichen Raten auszuzahlen. Hieraus kann sich eine günstigere steuerliche Behandlung der Versorgungsleistung ergeben. Zudem verzinst sich das noch nicht ausgezahlte Kapital beim Rückdeckungsversicherer weiter. Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, sind diese frei vererblich.

Auch durch das Hinausschieben der Einmalkapitalzahlung auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit gleichzeitiger Anwendung der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) kann die Steuerbelastung der Versorgungsleistung deutlich gemindert werden.

Unterstützungskassenversorgungen auf Basis fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen sind eine Bereicherung des Spektrums der bAV und eröffnen interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Die HDI Pensionsmanagement hat die HDI Lebensversicherung dabei unterstützt, einen innovativen fondsgebundenen Rückdeckungstarif für Unterstützungskassen zu entwickeln, mit dem die neuen Gestaltungsmöglichkeiten in der Unterstützungskasse optimal genutzt werden können.

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