Marco Westermann - 25 Nov 2015

BAG-Urteil zur Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

BAG bestätigt mögliche Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

Unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist zulässig, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen

Differenzierung nach Versorgungsgruppen anhand der durchschnittlich erreichbaren Vergütungen ist nicht zu beanstanden


Sachverhalt

Bei der Beklagten gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, nach der die Höhe der Betriebsrente u. a. von der Einreihung in eine der 21 bestehenden Versorgungsgruppen abhängt. Entscheidend für die Zuordnung der Angestellten zu den Versorgungsgruppen sind die sogenannten Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter richtet sich nach sogenannten Arbeitswerten. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden.

Entscheidung

Der Kläger ist in die Versorgungsgruppe zehn eingereiht und begehrte mit seiner Klage die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe. Seine Klage blieb – wie bereits in den Vorinstanzen – erfolglos. Die Versorgungsordnung der Beklagten verstößt nach Ansicht des BAG nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen knüpfe an die bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen auch nicht gegenüber den Angestellten unzulässig benachteiligt. Die Betriebsparteien hätten die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen, was nicht zu beanstanden sei.

Praxishinweis

Das BAG bestätigt mit der Entscheidung vom 10.11.2015, 3 AZR 575/14 eine bisherige Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, Az. 3 AZR 757/12), nach der eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten zulässig sein kann, wenn sie denn sachlich gerechtfertigt ist. Eine willkürliche Ungleichbehandlung, d. h. wenn keine sachliche Rechtfertigung gegeben ist, ist hingegen nicht zulässig. Ob eine solche Rechtfertigung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden, wobei unterschiedliche Vergütungsgruppierungen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.

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