Christel Mayer - 29 Jun 2021

Grundrente: Rahmenbedingungen und Wechselwirkungen mit einer Betriebsrente

  • Grundrente würdigt Lebensleistung von Arbeitnehmern mit geringem Rentenanspruch

  • Durch Entgeltumwandlung können sich Auswirkungen auf die Grundrente ergeben

  • Anspruch auf Grundrente wird automatisch ermittelt

Bereits zum 01.01.2021 ist das Gesetz zur Grundrente in Kraft getreten. Grundgedanke: Der Staat möchte die Lebensleistung aller gesetzlich Rentenversicherten würdigen, die trotz langer Beitragszeit nur einen geringen Rentenanspruch erworben haben. Für diesen Personenkreis wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag zum gesetzlichen Rentenanspruch gewährt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch für alle Rentner, ob ein Anspruch besteht und ermittelt ggf. den individuellen Zuschlag.

Auswirkungen auf die Betriebsrente

Da die Ermittlung der Grundrente auf den durchschnittlich verdienten Entgeltpunkten (EP) aller anrechenbaren Versichertenzeiten beruht, kann eine bestehende Entgeltumwandlung (EUW) zugunsten der betrieblichen Altersversorgung (bAV), das erdiente durchschnittliche Entgelt und damit die Grundrente beeinflussen. Zwei Effekte sind möglich:

  • Wird das rentenversicherungspflichtige Einkommen für die Bewertungszeit der Grundrente durch die Entgeltumwandlung so reduziert werden, dass die gesetzliche Durchschnittsobergrenze (0,8 EP) unterschritten wird, kann eine Entgeltumwandlung zum Entstehen eines Anspruchs auf Grundrente führen.

  • Unterschreitet das rentenversicherungspflichtige Bruttogehalt nach Entgeltumwandlung die Mindesthöhe (0,3 EP) für die Anrechnung auf Grundrente, kommt es sowohl zur Minderung der gesetzlichen Rente durch die EUW als auch zum Verlust einer Aufstockung zur Grundrente für diese Monate.

  • Weiterhin ist zu beachten, dass eine fällige Betriebsrente im Rahmen der Einkommensprüfung grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Aufgrund der geltenden Freibeträge von 1.250 EUR p.M. für Alleinstehende und 1.950 EUR p.M. für Verheiratete (bzw. bei übersteigenden Einkünften bis 1.600 EUR/ 2.300 EUR p.M. nur Teilanrechnung) dürfte allerdings die Betriebsrente in der Praxis in aller Regel nicht zu einer Reduzierung der Grundrente führen.

Weitere Informationen zur bAV im Kontext der Grundrente stellen wir auf Wunsch gerne zur Verfügung.

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