Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023
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Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt wieder
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Beitrag gem. § 3 Nr. 63 EStG (= 8 % BBG West) voraussichtlich 584 Euro p.M.
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Höherer KVdR-Freibetrag für Betriebsrenten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die voraussichtlichen maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2023 bekannt gegeben. Die Zustimmung des Bundeskabinetts und des Bundesrates werden – wie jedes Jahr – in den nächsten Wochen erwartet.
Aufgrund der positiven Einkommensentwicklung im maßgeblichen Zeitraum 2021 werden sich die meisten Sozialversicherungswerte im Jahr 2023 deutlich erhöhen. So ist mit einem Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung wie auch in der Kranken- und Pflegeversicherung zu rechnen.
Hier ein Überblick über die vorgeschlagenen, voraussichtlichen neuen Werte:
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Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
BBG (West) 87.600 EUR p.a./ 7.300 EUR p.m.
BBG (Ost) 85.200 EUR p.a./ 7.100 EUR p.m. -
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
bundeseinheitlich 59.850 EUR p.a./ 4.987,50 EUR p.m. -
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze/ Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V)
bundeseinheitlich 66.600 EUR p.a./ 5.550 EUR p.m. -
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 7 SGB V)
bundeseinheitlich 59.850 EUR p.a./ 4.987,50 EUR p.m. -
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung
- noch nicht veröffentlicht
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte
- Der Zusatzbeitrag wird kassenindividuell festgelegt -
bAV-Beitrag gem. § 3 Nr. 63 EStG
4 % der BBG West (Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG)
bundeseinheitlich 3.504 EUR p.a./ 292 EUR p.m.
8 % der BBG West
bundeseinheitlich 7.008 EUR p.a./ 584 EUR p.m. -
Vorläufiges durchschnittliches Entgelt für 2023 in der Rentenversicherung
bundeseinheitlich 43.142 EUR -
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV)
alte Bundesländer 40.740 EUR p.a./ 3.395 EUR p.m.
neue Bundesländer 39.480 EUR p.a./ 3.290 EUR p.m. -
Bagatellgrenze insb. für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2, S. 1 SGB V)
Eine Beitragspflicht besteht nur, wenn die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (zzgl. evtl. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit) insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (West) übersteigen.
bundeseinheitlich 169,75 EUR p.m. -
KV-Freibetrag für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2, S. 2 SGB V)
Übersteigen die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (zzgl. evtl. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit) die Bagatellgrenze gem. § 226 Abs. 2 S. 1 SGB IV, gilt insoweit nur für die Betriebsrenten und nur für die gesetzliche Krankenversicherung ein Freibetrag für die Beitragspflicht. Beitragspflichtig ist danach die Summe aller monatlichen bAV-Leistungen, die den Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (West) = 169,75 EUR p.m. (bundeseinheitlich) übersteigen.
Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte und nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung. -
Abfindungshöchstbetrag nach § 3 BetrAVG
West: Rente 33,95 EUR p.m., Kapitalleistung 4.074 EUR
Ost: Rente 32,90 EUR p.m., Kapitalleistung 3.948 EUR -
Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung § 7 Abs. 3 S. 1 + S. 2 BetrAVG
West: Rente 10.185 EUR p.m., Kapital 1.222.200 EUR
Ost: 9.870 EUR p.m.; Kapital 1.184.400 EUR -
1/160stel der Bezugsgröße West (§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG)
bundeseinheitlich 254,63 EUR p.a. - monatlicher Mindestwert 21,22 EUR -
Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BetrAVG)
87.600 EUR p.a. bundeseinheitlich
Sollten sich Änderungen zu den erwarteten Rechnungsgrößen ergeben, werden wir zeitnah informieren.
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