Änderungen beim Hinzuverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung
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Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten soll abgeschafft werden
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Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbminderungsrenten sollen erhöht werden
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Maßnahmen, um Fachkräftemangel entgegenzuwirken
Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll es auch zu einer Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze für die vorgezogenen Altersrenten kommen.
Danach können von Januar 2023 an Rentner schon ab dem 63. Lebensjahr unbegrenzt Nebeneinkünfte erzielen, ohne dass diese auf die gesetzliche Altersrente angerechnet werden. Bisher galt dies nur für Rentenbezieher ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze, die in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr liegt.
Aufgrund der Corona-Situation gilt seit 2020 jedoch schon eine Sonderregelung. Die Hinzuverdienstgrenze war von 6.300 EUR auf das 14-fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV angehoben worden: im Jahre 2022 sind dies 46.060 EUR. Mit dieser Anhebung sollten während der Pandemie Anreize geschaffen werden, um z.B. Beschäftige in der Krankenpflege neben dem Bezug ihrer Rente zur Weiterarbeit zu motivieren. Diese befristete Regelung läuft Ende 2022 aus und würde im Falle der Umsetzung des oben genannten Gesetzentwurfs, mit der zu rechnen ist, durch den vollständigen Entfall der Hinzuverdienstgrenze ersetzt werden.
Begründet wird der Entfall der Hinzuverdienstgrenze mit dem Versuch, dem bestehenden und voraussichtlich noch steigenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Deutliche Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente
Auch die Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten werden mit dem zuvor genannten Ziel angepasst.
Die Freibeträge richten sich künftig nach der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Der Freibetrag beläuft sich auf 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße für die volle Erwerbsminderungsrente und 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße für die teilweise Erwerbsminderungsrente. Danach darf ein Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 2023 – unter Zugrundelegung der voraussichtlichen monatlichen Bezugsgröße des Jahres 2023 – bis zu 17.823,75 EUR hinzuverdienen, ohne eine Rentenminderung hinnehmen zu müssen; für den Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 35.647,50 Euro.
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