HPM - 27 Okt 2020

BAG-Urteil zum Ausschluss befristet Beschäftigter von der bAV

  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 22.09.2020 — 3 AZR 433/19 (bislang nur Pressemitteilung)

  • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt.

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt) 

Die Parteien streiten um die Gewährung von betrieblichen Versorgungsleistungen.
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst befristet beschäftigt. Im unmittelbaren Anschluss daran begann das unbefristete Beschäftigungsverhältnis. Bei Beginn der befristeten Beschäftigung hatte der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung. Demnach sind Mitarbeiter versorgungsberechtigt, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten stehen und bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht versorgungsberechtigt sind hingegen befristet Beschäftigte.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von betrieblichen Versorgungsleistungen. Seiner Ansicht nach komme es nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das Alter bei Beginn der Beschäftigung an sich, unabhängig von einer zunächst vorgesehenen Befristung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Entscheidung 

Letztinstanzlich hatte die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat. Die Versorgungsordnung der Beklagten sei dahingehend auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich sei und zwar unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliege, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Beschäftigungsverhältnis anschließe.

Hinweis

Offen bleibt, ob durch die Versorgungsregelung auch eine Diskriminierung befristet Beschäftigter vorliegt. Diese Frage hatte das BAG nicht zu entscheiden. Hingegen hat das BAG klargestellt, dass eine „schriftliche Vereinbarung“ keine Voraussetzung für den Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen ist. Die Zusage von Versorgungsleistungen sei bereits als Versorgungszusage i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhänge, da dem Arbeitgeber dadurch kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage zustehe.

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