BAG-Urteil zur Gewährung des gesetzlichen 15-%-Zuschusses zur Entgeltumwandlung im Zusammenhang mit bestehenden Tarifverträgen
- Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 08.03.2022 – 3 AZR 361/21 und 362/21 (bislang nur Pressemitteilung)
- Regelt ein Tarifvertrag zur Altersvorsorge aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsregelung in § 26a BetrAVG frühestens ab dem 01.01.2022 den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss verlangen.
- Verweist ein Haustarifvertrag aus dem Jahr 2019 auf diesen Tarifvertrag aus 2008, ist dies eine zulässige Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG.
Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
In zwei Verfahren streiten die Parteien um die Gewährung des gesetzlichen 15-%-Zuschusses zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in den Jahren 2019 und 2020. Der Anspruch auf den 15-%-Zuschuss zur Entgeltumwandlung ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt worden, wobei von der gesetzlichen Regelung durch Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, § 19 Abs. 1 BetrAVG. Beide Arbeitnehmer wandelten auf Grundlage eines Tarifvertrags zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 bereits Entgelt um. In dem einen Fall kommt der Tarifvertrag aufgrund beidseitiger Tarifbindung des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin zur Anwendung, in dem anderen Fall aufgrund eines Haustarifvertrags aus dem Jahr 2019, der auf den Tarifvertrag aus 2008 verweist. Zusätzlich gewährte die Arbeitgeberin jeweils den tarifvertraglich vorgesehenen „Altersvorsorgegrundbetrag“ zur Entgeltumwandlung.
Die Vorinstanzen haben die Klagen der Arbeitnehmer auf Zahlung des gesetzlichen 15-%-Zuschusses abgewiesen.
Entscheidung:
Letztinstanzlich hatte die Revision des jeweiligen Klägers keinen Erfolg.
Nach Ansicht des BAG ist der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus 2008 eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, da er die Entgeltumwandlung inkl. den auf das umgewandelte Entgelt gewährten Altersvorsorgegrundbetrag regelt. Ein Anspruch nach § 1a Abs. 1a BetrAVG könne daher frühestens ab 2022 geltend gemacht werden, denn gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung des § 26a BetrAVG gilt die gesetzliche Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG u.a. für kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 01.01.2022.
Der Haustarifvertrag (aus 2019) stellt laut BAG eine zulässige Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG dar. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den gesetzlichen Zuschuss, da der Haustarifvertrag auf den Tarifvertrag zur Altersversorgung aus 2008 Bezug nehme und dieser wiederum von dem gesetzlichen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG abweiche.
Hinweis:
Geklärt hat das BAG die wichtige Frage, ob der Tarifvertrag eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung im Sinne des § 26a BetrAVG darstellt, da er einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet. Es kommt für die Anwendbarkeit der Übergangsregelung also nicht auf die individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung des Arbeitnehmers an. Damit ist eine durchaus wichtige Frage beantwortet, die bis dato offen war.
Offen bleibt, ob der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 eine zulässige Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG von der gesetzlichen Zuschusspflicht enthält, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 und damit der gesetzlichen Zuschusspflicht abgeschlossen wurde. Auch die Vorinstanz ließ diese Frage offen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2021 – 15 Sa 1096/20 B und 15 Sa 1098/20 B). Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen begründete die Abweisung der Klagen damit, dass ein etwaiger Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses durch die Gewährung des Altersvorsorgegrundbetrags bereits erfüllt sei.
Nicht klar ist auf Basis der Pressemitteilung, ob der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss im konkreten Fall der beidseitigen Tarifbindung zumindest ab dem 01.01.2022 verlangt werden kann, obwohl der Tarifvertrag zur Altersvorsorge vor Einführung der Zuschusspflicht abgeschlossen wurde.
Für den Fall der Bezugnahme auf den Tarifvertrag aus 2008 durch den Haustarifvertrag ist aus unserer Sicht davon auszugehen, dass auch ab 01.01.2022 kein Anspruch auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss besteht, da insoweit eine zulässige Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG vorliegt.
Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor. Sollten sich aus der Begründung des Urteils, die erfahrungsgemäß in wenigen Monaten vorliegen wird, weitere Details ergeben, werden wir an dieser Stelle berichten.
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