Niels Heinz - 9 Nov 2018

BMF-Schreiben zu Rückstellungen für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen erschienen

Am 22.10.2018 ist ein BMF-Schreiben zum Umgang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.09.2017 zu Rückstellungen für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen erschienen. In diesem Urteil war entschieden worden, dass im Falle des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mangels wirtschaftlicher Verursachung steuerlich keine Rückstellungen für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen gebildet werden dürfen. Damit war eine Diskrepanz zur bisherigen Regelung des BMF-Schreibens vom 28.03.2007 entstanden. Dieses sah eine ratierliche Ansammlung einer Rückstellung bis zum Ende der Beschäftigungsphase vor. Da viele Altersteilzeitvereinbarungen Abfindungsregelungen für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes bzw. die damit verbundenen Abschläge aufgrund des vorzeitigen Bezugs von gesetzlicher Altersrente vorsehen, bestand zwischenzeitlich keine klare Regelung für die bilanzielle Behandlung. Mit dem neuen BMF-Schreiben ist nun Abhilfe geschaffen worden. Die wesentlichen Regelungen sind:

  1. Bestandsschutz bei Altfällen: Bis zum Erscheinen des neuen BMF-Schreibens aufgebaute Rückstellungen für den Nachteilsausgleich dürfen planmäßig bis zur Auszahlung bzw. dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.
  2. Umsetzung des BFH-Urteils: Für neue Altersteilzeitfälle dürfen keine Rückstellungen für den Nachteilsausgleich passiviert werden, wenn die Gewährung des Nachteilsausgleichs den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzt.

Beispiel 1:

In der Altersteilzeitregelung (z.B. Tarifvertrag) ist festgelegt, dass der Mitarbeiter für jeden Monat, für den er Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung hinnehmen muss, eine Abfindung in Höhe von 200 EUR erhält.

  • Die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung werden erst mit dem Rentenbescheid festgestellt. Der Mitarbeiter könnte z.B. seine gesetzliche Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze (abschlagsfrei) beantragen. Damit steht die Gewährung der Leistung während des Altersteilzeitverhältnisses noch nicht fest; die Bildung von Rückstellungen für den Nachteilsausgleich scheidet aus.

Beispiel 2:

Die Altersteilzeitregelung sieht vor, dass für jeden Monat, um den die Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, eine Abfindung in Höhe von 250 EUR gezahlt wird.

  • Die Gewährung des Nachteilsausgleichs hängt nicht von zukünftigen Ereignissen wie der tatsächlichen vorzeitigen Beantragung der Altersrente ab. In diesem Fall dürfte der Bildung einer Rückstellung nichts entgegenstehen.

Handelsbilanzielle Auswirkungen:

Das Urteil entfaltet keine Wirkung auf die Bildung von Rückstellungen für Abfindungsleistungen in der Handelsbilanz. Hier ist schon aufgrund des Vorsichtsprinzips die Bildung einer Rückstellung geboten.

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