Christel Mayer - 29 Jun 2021

Wichtige Hinweise zur Betriebsrente bei Bezug von Mindestlohn

  • Keine Anrechnung einer Arbeitgeber-finanzierten Betriebsrente auf Mindestlohn

  • Gesetzlicher Mindestlohn kann zum Aufbau einer Betriebsrente aus Entgeltumwandlung genutzt werden

  • Restriktionen bei Umwandlung von tariflichem Mindestlohn

In der Praxis ergeben sich immer wieder Fragestellung zur „bAV-Verträglichkeit“ bei Bezug von Mindestlohn. Folgende Fall-Konstellationen sind zu unterscheiden:

  • Arbeitgeber-finanzierte bAV-Leistungen
    Gewährt ein Arbeitgeber (ArbG) eine betriebliche Versorgungsanwartschaft, kann diese nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist vielmehr zusätzlich zum geschuldeten Mindestlohn zu erbringen.

    Dies hat auch jüngst das bayerische Oberstes Landesgericht in einem Fall entschieden (BayObLG 16.11.2020 — 201 ObOwi 1381/20). Die Zahlung von Lohn impliziert die Gewährung einer Geldleistung mit einem unmittelbaren Verfügungsanspruchs des Arbeitnehmers (ArbN). Hieran fehlt es bei bAV. Diese wird unabhängig vom tatsächlichen Umfang der vereinbarten Arbeitsleistung gewährt und fließt einem ArbN nicht unmittelbar zu. Ähnliches hat bereits der EuGH zur Gewährung einer vermögenswirksamen Leistung (vL) festgestellt: Der Anspruch auf Mindestlohn kann nicht durch eine vL beglichen werden.

  • Entgeltumwandlung aus gesetzlichem Mindestlohn
    Ein ArbN kann grundsätzlich Teile seines gesetzlichen Mindestlohns zugunsten einer bAV umwandeln. Eine Entgeltumwandlung (EUW) gemäß § 1a BetrAVG verstößt nicht gegen die allgemeine Unabdingbarkeit des Mindestlohns (§ 3 MiLoG) und ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zugelassen (BT-Drucksache 18/1558, S. 35).

    Gerade für ArbN mit geringerem Einkommen kann eine bAV aus EUW sehr effizient sein: Bleiben die fälligen Versorgungsleistungen im Rentenbezug unter der Freigrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR), spart der ArbN sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Rentenphase die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Kommen Kinder dazu, ist die EUW mit Riester-Förderung besonders attraktiv, da die Zulagen den erforderlichen einkommensabhängigen Eigenbeitrag deutlich reduzieren.

  • Achtung: Entgeltumwandlung bei tariflichem Mindestlohn
    Ob die Umwandlung aus tariflichem Mindestlohn zulässig ist, muss im konkreten Fall geprüft werden. Die EUW des tariflichen Mindestlohns setzt voraus, dass der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel zur Umwandlung vorsieht.

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