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Künftig müssen alle Pensionskassen einen Insolvenzschutz vorweisen, die nicht im VAG-Sicherungsfonds Protektor abgesichert oder nicht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien organisiert sind.

bAV Einrichtungen schwächeln angesichts der Niedrigzinsen!

Speziell Pensionskassen trifft es besonders

Bereits Mitte November 2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf vorgelegt. Ende März folgte daraufhin ein Regierungsentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes. Der Gesetzgeber hat gehandelt und am 07.05.2020 im Bundestag das Gesetz verabschiedet. Mit der Veröffentlichung am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz am 24.06.2020 in Kraft.

Künftig müssen alle Pensionskassen einen Insolvenzschutz vorweisen, die nicht im VAG-Sicherungsfonds Protektor abgesichert oder nicht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien organisiert sind.

Aktuelle Problematik

Wir wissen, was Sie bewegt!

  • Die anhaltende Niedrigzinsphase und die steigende Lebenserwartung führen zur finanziellen Schieflage von Pensionskassen.
  • Die bereits entstandenen Fehlbeträge können nicht mehr vollumfänglich durch erarbeitete Sanierungspläne ausgeglichen werden.
  • Die betroffenen Versorgungsberechtigten müssen mit starken Einbußen rechnen. Selbst Kürzungen des Past-Services sind möglich.

Unsere Lösung

Sie als Arbeitgeber sind nun verpflichtet ein Kurztestat für die Insolvenzsicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein vorzulegen, sofern es sich um Pensionskassen handelt, die nicht über den Protektor geschützt sind.

Was benötigen Sie?

Sie benötigen ein Kurztestat zur Vorlage beim Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) über die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage der mittelbaren Versorgungszusagen nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen.

Wie geht es weiter?

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Subsidiärhaftung verpflichtet für die Differenz aufzukommen, denn die Versorgungsberechtigten haben Anspruch auf die volle zugesagte Leistung. Eine Nachversicherung ist in der Regel nicht möglich, da das Neugeschäft nicht über die betroffenen Pensionskassen erfolgen kann. Der Arbeitgeber ist gezwungen das bestehende Versorgungswerk zu schließen und sich nach neuen Alternativen umzuschauen.

Was bedeutet das für Ihre Bilanz?

Bisher galt ein Passivierungswahlrecht. Dieses fällt weg, wenn die Versorgungsleistungen endgültig gekürzt werden. Somit entsteht eine Deckungslücke, die als unmittelbare Verpflichtung den Arbeitgeber trifft. Diese ist bei der Bilanz des Arbeitgebers passivierungspflichtig.

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Fragen und Antworten

  • Persönliche Angaben pro Versorgungsberechtigten: Diensteintritt, Geburtsdatum, Status (Aktiver, Ausgeschiedener, Rentner)
  • Angabe zur Höhe der Rente pro Versorgungsberechtigten, die über die Pensionskasse rückgedeckt ist (sowohl für Aktive, Ausgeschiedene wie auch Rentner)
  • Angabe zur Höhe der Rente pro Versorgungsberechtigten, für die der Arbeitgeber künftig aufkommen wird (sowohl für Aktive, Ausgeschiedene wie auch Rentner)
  • Mitgliedsausweis der Pensionskasse
  • Eine Kopie der Zusage
  • Bilanztermin
  • Persönliche Angaben pro Versorgungsberechtigten: Diensteintritt, Geburtsdatum, Status (Aktiver, Ausgeschiedener, Rentner)
  • Angabe zur Höhe der zugesagten Rente pro Versorgungsberechtigten
  • Eine Kopie der Zusage
  • Bilanztermin
Ein Unterdeckungsgutachten gemäß § 253 HGB, sofern Sie in die Subsidiärhaftung getreten sind.

Wählen Sie dazu einfach in unserem Bestellformular bei Art des Gutachtens "EStG" aus.

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