HPM - 1 Apr 2020

bAV und Kurzarbeitergeld: Welche Wechselwirkungen sind zu beachten?

 

  • Auswirkungen und Optionen für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen
  • Auswirkungen auf eine arbeitgeberfinanzierte bAV 


Die Verunsicherung im Rahmen der Corona-Krise ist groß. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschäftigt beispielsweise derzeit, inwiefern sich eine bestehende bAV auf das Kurzarbeitergeld (Kug) auswirken könnte. Die wesentlichen Informationen haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt:

  • Entgeltumwandlung

    Soweit in der Kurzarbeitsphase weiterhin Arbeitsentgelt bezogen wird, kann eine Entgeltumwandlung unverändert durchgeführt werden; in diesem Fall hat die Entgeltumwandlung (EUW) nur einen marginalen Einfluss auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Fortführung einer bestehenden Entgeltumwandlung in der Kurzarbeit kann sogar ggf. zu einem höheren Kurzarbeitergeld führen.

    Wird im Rahmen der Kurzarbeit die Arbeit vollständig eingestellt (sog. „Kurzarbeit Null“) und kein „reguläres“ Entgelt mehr bezogen, ist eine Entgeltumwandlung nicht möglich. Das Kug der Bundesagentur für Arbeit kann als Ersatzleistung eines Dritten nicht zugunsten einer bAV umgewandelt werden. Insoweit besteht jedoch die Möglichkeit, die Entgeltumwandlung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

    Kann sich ein ArbN die weitere Beitragszahlung in Zeiten der Kurzarbeit aufgrund der entstehenden Einkommensbußen nicht mehr leisten, kann die Beitragszahlung vorübergehend ausgesetzt werden.

    Achtung: Wird eine Entgeltumwandlungsvereinbarung vorübergehend herabgesetzt oder aufgehoben, reduzieren oder entfallen auch alle Arbeitgeberzuschüsse, die sich an der Entgeltumwandlung orientieren.

  • Arbeitgeberfinanzierte bAV

    Bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV hängen die Auswirkungen einer Kurzarbeit von der individuellen Versorgungsregelung ab. Die Mehrzahl der betrieblichen Versorgungssysteme ist dienstzeitabhängig oder beitragsorientiert gestaltet. Hier ist regelmäßig eine anspruchsmindernde Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit möglich. Viele Versorgungsregelungen enthalten eine Klausel, wonach entgeltfreie Zeiten wie eine „Kurzarbeit Null“ nicht anspruchssteigernd wirken. Wird die Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit reduziert, wird die häufig zu findende Klausel zur Teilzeitarbeit berücksichtigt werden können. 

    Wirkt sich nach der bestehenden Versorgungsregelung eine Kurzarbeit nicht automatisch auf die Höhe der bAV aus, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Einführung der Kurzarbeit die Versorgungsordnung entsprechend (verschlechternd) abzuändern. Die Anforderungen, die bei einer solchen Änderung zu beachten sind, variieren je nach Rechtsbegründungsakt der bAV. Gegebenenfalls müssen dem Arbeitgeber besondere Gründe für eine solche Änderung zur Seite stehen. Erforderlich ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung der konkreten Situation des Arbeitgebers.

Haben Sie Fragen wie sich die Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen auf Ihre bAV auswirkt? Kontaktieren Sie uns gerne über unser Online-Kontaktformular.

In den jeweiligen Fällen unterstützen Sie die Kollegen der HDI Pensionsmanagement selbstverständlich gerne.

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