BAG zum gesetzlichen 15-%-Zuschuss in der Versicherungswirtschaft
- Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26.08.2025 – 3 AZR 298/24 (sowie Parallelentscheidung 3 AZR 31/25)
- Tarifverträge, die die Entgeltumwandlung, aber keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss regeln, stellen eine zulässige abweichende Regelung i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrAVG dar
- Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG inkl. des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 geschlossen wurden
Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Die Parteien streiten um die Gewährung des gesetzlichen 15-%-Zuschusses zur Entgeltumwandlung.
Auf das Arbeitsverhältnis finden Kraft beidseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft Anwendung; u.a. der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV EU). Auf Grundlage des TV EU in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung wandelt der Kläger monatlich Entgelt um. Der TV EU enthält keine Zuschussregelung.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der beklagten Arbeitgeberin die Zahlung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 15 % seines Umwandlungsbetrages gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben (Urteil vom 25.01.2023 – 3 Ca 3686/22). Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2024 – 6 Sa 524/23). Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Entscheidung:
Das BAG entschied, dass kein Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG des Klägers gegen die Beklagte besteht, da der TV EU eine abweichende Regelung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG darstellt, obwohl dieser keine Zuschussregelung enthält.
Der TV EU lasse erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Befugnis zur Abweichung von § 1a BetrAVG in § 19 Abs. 1 BetrAVG gesehen haben und von ihr Gebrauch machen wollten. Die Tariföffnungsklausel erfasse auch bereits vor dem 01.01.2018 geschlossene Tarifverträge (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2024 – 3 AZR 286/23 (sowie Parallelverfahren); sowie BAG, Urteil vom 11.03.2025 – 3 AZR 53/24 (sowie Parallelverfahren)). Es genüge, dass der TV EU eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG regele.
Hinweis:
Das Urteil ist wenig überraschend. Es reiht sich in die in jüngster Vergangenheit ergangenen Entscheidungen im Themenkomplex „gesetzlicher 15-%-Zuschuss und tarifvertragliche Regelungen“ ein. Wir berichteten an entsprechender Stelle (Newsletter Betriebsrente AKTUELL Ausgabe 08/2024, 02/2025 und 03/2025).
Das BAG hat am selben Tag in einem Parallelverfahren (3 AZR 31/25) zum Tarifvertrag DAK-Gesundheit vom 06.12.2013 in der Fassung vom 28.02.2022 ebenso entschieden. Auch dieser enthält keine Zuschussregelung.
Nach § 19 Abs. 3 BetrAVG kann ausschließlich in Tarifverträgen zuungunsten der Arbeitnehmer von den in § 19 Abs. 1 BetrAVG genannten Vorschriften abgewichen werden. D.h. durch Tarifvertrag könnte vorgesehen werden, dass kein Arbeitgeberzuschuss bzw. nur ein Zuschuss von weniger als 15 % gewährt wird; auch könnte sogar geregelt werden, dass eine Entgeltumwandlung nicht zulässig ist.
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