HPM - 12 Mai 2020

Überversorgung bei Pensionszusagen

Eine bilanzsteuerrechtliche Anerkennung der Pensionsrückstellung setzt voraus, dass keine Überversorgung vorliegt. 

Wann liegt eine Überversorgung  vor? 

Eine Überversorgung liegt vor, wenn die insgesamt  zugesagten Versorgungsanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds) zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des letzten Gehaltes überschreiten (BMF-Erlass vom 3.11.2004 – IV B 2 – S 2176  13/04). 

Wer kann davon betroffen sein? 

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sowie leitende Angestellten in Führungspositionen. 

Was benötigen wir? 

Für die Berechnung einer Überversorgung benötigen wir: 

  1. Das pensionsfähige Gehalt und die Sonderzuwendungen der letzten fünf Jahre.

  2. Alle vorhandenen Zusagen (inklusive Nachträge). 

  3. Jährliche Angabe des Leistungsumfangs für eventuell bestehende Anwartschaften aus einer 

- Direktversicherung 

und 

- Unterstützungskasse 

und 

- Pensionskasse 

und 

-Pensionsfonds 

und 

- gesetzlichen Rentenversicherung. 

  1. Falls vorhanden: die Feststellung der Überversorgung/den Bericht des Finanzamts im Rahmen einer Betriebsprüfung.

  2. Bitte reichen Sie uns ebenfalls das letzte versicherungsmathematische Gutachten für die Steuerbilanz ein.  

Sofern eine Überversorgung durch die Finanzverwaltung festgestellt wurde, ist die Prüfung einer Überversorgung zu jedem Bilanzstichtag vorzunehmen.  

Was empfehlen wir? 

Auch wenn die Finanzverwaltung bisher  keine Überversorgung festgestellt hat, raten wir Ihnen die Pensionszusagen in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen. Wir helfen Ihnen dabei! 

Sprechen Sie uns an. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot. 

Ihre Ansprechpartnerinnen zu dem Thema sind: 

 

Frau Rosa Maria Trapani 

Tel.: 0221-144 - 66528 

 

Frau Sandra Eulenbruch 

Tel.: 0221-144 - 66997 

 

E-Mail: hpm.kontakt@hdi.de 

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