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Vervielfältigungs- und Nachholungs-Rechner

Vervielfältigungsrechner

Vervielfältigungs- und Nachholungs-Rechner

§ 3 Nr. 63 EStG macht´s möglich: Abfindungen steuerfrei in die bAV einbringen und Versorgungslücken aus ruhenden Arbeitsverhältnissen schließen.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) kam es zu wesentlichen Änderungen bei der sogenannten Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG, die für Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gilt, welche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden („Abfindungen“). Im Rahmen der Vervielfältigungsregelung können Beiträge steuerfrei in einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Westdeutschland) multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, max. mit 10 Jahren, steuerfrei aufgewendet werden.

Völlig neu ist die Regelung in § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG zur steuerfreien Nachzahlung von Beiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die für Kalenderjahre gilt, in denen das Dienstverhältnis ohne Zahlung von Arbeitslohn ruhte und keine steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG gezahlt worden sind. Auf Grundlage dieser Regelung können Beiträge z.B. für Elternzeit, Auslandsentsendung oder Sabbaticals nachgezahlt werden. So können Versorgungslücken aus ruhenden Arbeitsverhältnissen geschlossen werden. Steuerfrei sind Beiträge, soweit sie 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Westdeutschland) multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, max. mit 10 Jahren, nicht übersteigen. Zu beachten ist bei dieser Nachholungsregelung, dass nur solche Kalenderjahre berücksichtigt werden, in denen vom 1. Januar bis 31. Dezember kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vom Arbeitgeber bezogen worden ist.

Bitte beachten Sie, dass für Dotierungsbeträge sowohl im Rahmen der Vervielfältigung als auch bei der Nachzahlung für ein ruhendes Arbeitsverhältnis ggf. eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht.

Mit Hilfe unseres „Vervielfältigungs- und Nachholungs-Rechners“ kann mit wenigen Eingaben ermittelt werden, in welcher Höhe eine Abfindungszahlung oder eine Beitragsnachzahlung steuerfrei möglich ist.

Kalkulation

Rechner zur Ermittlung der förderfähigen Beträge nach § 3 Nr. 63 Satz 3 bzw. Satz 4 EStG

- Vervielfältigungsregelung beim Ausscheiden bzw. Nachzahlung von Beiträgen für entgeltfreie Zeiten mit ruhendem Arbeitsverhältnis -

Hinweis:

Dieser Rechner berücksichtigt keine etwaige Nutzung der Vervielfätigungsregelung nach § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F.
Eine Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG ist nicht möglich, soweit die Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 angewendet wird (vgl. BMF-Schreiben vom 06.12.2017, Rz. 45).

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Alle durch diesen Rechner vermittelten Informationen werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dabei werden die in der Realität komplexeren (steuerlichen) Sachverhalte bewusst vereinfachend oder abstrahierend dargestellt und berechnet, um dem Nutzer die Eingabe zu erleichtern und ihm eine schnelle Informationsgewinnung in Form eines Überblicks zu ermöglichen. Die Ergebnisse des Tools können daher von einer genauen Steuerberechnung im Einzelfall teilweise erheblich abweichen. Entsprechend haftet HDI Pensionsmanagement AG nicht für Schäden, die infolge mangelnder Geeignetheit der Informationen zu einem bestimmten Zweck, Unvollständigkeit, zeitliche oder inhaltliche Überholung oder andere Umstände eintreten.

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