BAG zur Anpassung von Versorgungsleistungen (Pensionskasse)
- Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 06.05.2025 – 3 AZR 142/24
- Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse nach § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
- Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird.
Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
Dem Kläger wurden seitens seines ehemaligen Arbeitgebers, einer regulierten Pensionskasse, betriebliche Versorgungsleistungen zugesagt. Diese wurden über den Arbeitgeber selbst durchgeführt. Seit Oktober 2016 erhält der Kläger eine Betriebsrente. Nach dem Regelungswerk des Arbeitgebers werden ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anpassungs(prüfungs)verpflichtung des beklagten (ehemaligen) Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Denn die Pensionskasse sei zugleich Arbeitgeber gewesen. Die Vorschrift setzte aber die Durchführung über einen mittelbaren Durchführungsweg voraus; zusagender Arbeitgeber und Durchführender müssten daher auseinanderfallen. Darüber hinaus sei die Überschussbeteiligung nicht verbindlich geregelt.
Der Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, die Anpassung entfalle nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Dies gelte auch dann, wenn Arbeitgeber und Pensionskasse identisch seien. Ebenfalls sei die Überschussbeteiligung rechtsverbindlich festgeschrieben.
Das Arbeitsgericht Duisburg gab der Klage zunächst statt (Urteil vom 11.05.2023 – 3 Ca 1423/22). Die Berufung des Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte Erfolg; die Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 24.04.2024 – 12 Sa 683/23). Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Entscheidung:
Das BAG entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Anpassung seiner Betriebsrente hat.
Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die bAV über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Im Regelungswerk des Arbeitgebers sei die Überschussbeteiligung verbindlich enthalten. Nach Ansicht des BAG kann die Vorschrift darüber hinaus auch dann angewendet werden, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt hat, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch Sinn und Zweck (Befreiung von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht) stünden dem entgegen. Der Wortlaut „über“ setze nicht zwingend voraus, dass zusagender Arbeitgeber und durchführende Pensionskasse nicht identisch sein dürfen.
Ziel der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geregelten Befreiung von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht sei es außerdem, die Erhaltung und Verbreitung der bAV zu gewährleisten und zu verbessern und damit das Gesamtsystem der bAV auch für die Zukunft aufrechtzuerhalten. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG solle den Arbeitgebern Kalkulations- und Planungssicherheit gewährleisten. Dieser Zielsetzung widerspricht es nach Ansicht des BAG nicht, wenn zusagender Arbeitgeber und durchführende Pensionskasse zusammenfallen.
Hinweis:
Damit ist klar entschieden, dass der zusagende Arbeitgeber i.S.d. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gleichzeitig selbst die Pensionskasse sein darf, über die die bAV durchgeführt wird. Für die Anwendbarkeit ist darüber hinaus entscheidend, dass die Überschussbeteiligung verbindlich geregelt sein muss.
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