Livia Schäfer - 18 Dez 2023

BAG zur betrieblichen Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 10.10.2023 – 3 AZR 250/22 (bislang nur Pressemitteilung)
  • Die Zusage einer betrieblichen Invaliditätsrente in einer Versorgungsordnung darf grundsätzlich vom Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängig gemacht werden


Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):

Die Parteien streiten um die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente. Gemäß der Versorgungsordnung der beklagten Arbeitgeberin erhält ein Mitarbeiter Ruhegeld, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet.

Der Kläger bezog von 01.11.2020 bis 31.08.2022 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im August 2021 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2022. Ab April 2022 leistete die Beklagte die betriebliche Invaliditätsrente (= Ruhegeld). Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung des betrieblichen Ruhegelds ab Januar 2021.

Der Kläger ist der Ansicht, die Versorgungsordnung setze nicht eindeutig das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Jedenfalls sei die Regelung unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um das betriebliche Ruhegeld zu erhalten.

Die Vorinstanzen – zuletzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2022 (12 Sa 73/22) – haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Entscheidung:

Das BAG entschied, dass der Bezug des betrieblichen Ruhegelds das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraussetzt.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Versorgungsregelung, die für den Bezug des betrieblichen Ruhegelds den Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraussetze, benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht unangemessen. Die Regelung ist nach Ansicht des BAG daher nicht unwirksam. Es sei nicht unzumutbar, die Zahlung der betrieblichen Invaliditätsrente vom Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängig zu machen. Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen entstehe kein unzumutbarer Druck, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Hinweis:

Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor. Sollten sich aus der Begründung des Urteils, die erfahrungsgemäß in wenigen Monaten vorliegen wird, weitere Details ergeben, werden wir an dieser Stelle berichten.
Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen zur Berufsunfähigkeitsversorgung in betrieblichen Versorgungsordnungen ein (z.B. BAG, Urteil vom 23.03.2021 – 3 AZR 99/20; BAG, Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 298/20; BAG, Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 445/20).

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