Livia Schäfer - 28 Jul 2023

BAG zur endgehaltsbezogenen Betriebsrente und Teilzeit

  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.06.2023 – 3 AZR 221/22 – (bislang nur Pressemitteilung)
  • Die Berechnung der betrieblichen Altersrente kann auf Grundlage des im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen Monatsgehalts erfolgen
  • Ist ein Mitarbeiter innerhalb der letzten 10 Jahre vor Ausscheiden teilzeitbeschäftigt, kann diese Berechnung mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in dem Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung modifiziert werden
Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):

Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente.
Die ehemalige Arbeitnehmerin (= Klägerin) war bei der Beklagten seit August 1984 zunächst in Vollzeit und ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 in Teilzeit beschäftigt. Der Klägerin wurde seitens der Beklagten eine betriebliche Altersrente zugesagt. Die Berechnung der Altersrente erfolgte dabei aus einem Festrentenbetrag x Dienstjahren. Die Berechnung des Festrentenbetrags wiederum erfolgte nach folgender Formel:

Rentenfähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Renteneckwert

Das rentenfähige Einkommen betrug dabei 1/12 des Einkommens des letzten Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalls (bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden). Bei einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten 10 anrechnungsfähigen Dienstjahre veränderte sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten 10 Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles (bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden) gestanden hatte.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe wegen der früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Altersrente zu. Die Berechnung der Beklagten verstoße gegen den in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelten pro-rata-temporis-Grundsatz und damit gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter dürfe ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter. Deshalb seien nicht nur die letzten 10 Jahre, sondern die gesamte Beschäftigungszeit anteilig zu berücksichtigen.

Die Beklagte hingegen vertritt die Ansicht, der Lebensstandard verfestige sich im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden. Es sei zulässig, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen.

In den Vorinstanzen blieb die Klage der ehemaligen Arbeitnehmerin erfolglos (zuletzt LAG München, Urteil vom 17.03.2022 – 7 Sa 588/21). Letztinstanzlich hatte die Revision der Klägerin keinen Erfolg.

Entscheidung:

Das BAG entschied, dass bei einer endgehaltbezogenen Altersrentenzusage auf das zuletzt maßgebliche Entgelt abgestellt werden darf. Dies gelte auch bei einer Teilzeitbeschäftigung und auch dann, wenn die Zusage die gesamte erbrachte Dienstzeit berücksichtige. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs sei es nicht zu beanstanden, dass die Zusage einen Betrachtungszeitraum von 10 Jahren vor dem Ausscheiden zugrunde lege. Teilzeitbeschäftigte werden nach Ansicht des BAG dadurch nicht unzulässig benachteiligt.

Hinweis:

Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor. Sollten sich aus der Begründung des Urteils, die erfahrungsgemäß in wenigen Monaten vorliegen wird, weitere Details ergeben, werden wir an dieser Stelle berichten.

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