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Pensionskassen-Gutachten
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In seinem Schreiben vom 19.10.2018 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgegeben, dass bei Einführung der Heubeck-Richttafeln 2018 G in der Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz die Auswirkungen des Richttafelwechsels bei allen Pensionsverpflichtungen über drei Jahre zu verteilen sind.
Zwischenzeitlich war am 13.02.2019 allerdings ein Beschluss des Bundesfinanzhofes (XI R/34/16) ergangen, in dem klargestellt wurde, dass im Falle der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung im Jahr der Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln kein Unterschiedsbetrag existiere, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.
Das Finanzministerium hat nun per Schreiben vom 17.12.2019 darauf reagiert und das bestehende BMF-Schreiben aus 2018 sowie das BMF-Schreiben vom 16.12.2005 (zum Übergang auf die damals neu erschienenen Heubeck-Richttafeln 2005 G) an den aktuellen Stand der Rechtsprechung angepasst. Es wurde nunmehr klargestellt, dass die Verteilungsregelung nicht für im Übergangsjahr erteilte Versorgungszusagen („Neuzusagen“) anzuwenden ist. Zugleich wurde ein Wahlrecht eingeräumt, für Neuzusagen eine Verteilung des Unterschiedsbetrags über drei Jahre vorzunehmen, wobei dieses Wahlrecht für alle Neuzusagen einheitlich auszuüben ist.
HDI Pensionsmanagement AG
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