Marco Westermann - 18 Aug 2017

Beitragsfreiheit von Überbrückungsleistungen

BSG Urteil vom 20.07.2017

- B 12 KR 12/15 R (bislang nur Pressemitteilung)

BSG Urteil zur Beitragsfreiheit von Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt
Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt sind beitragsfrei
Mit Renteneintritt, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind solche Leistungen als Versorgungsbezüge beitragspflichtig

 

Sachverhalt:

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab Erreichen des 55. Lebensjahres eine monatliche Betriebsrente zugesagt und ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt worden war. Kurz darauf nahm der Kläger eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Auf die Betriebsrente zahlt der Kläger seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Krankenversicherungsbeiträge. Seine Krankenkasse verlangte vom Kläger die Beitragsnachzahlung auf die Betriebsrente auch für die Zeit vor Eintritt des Rentenbeginns.

Letztinstanzlich hatte der Kläger Erfolg

Entscheidung:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.07.2017 entschieden, dass die Betriebsrente aus der Direktzusage des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei ist, da die Zahlung Überbrückungsfunktion hat und nicht der Versorgung dient. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegt eine solche Leistung als Versorgungsbezug der Beitragspflicht.
Das Bundessozialgericht hat somit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortentwickelt, wonach Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Überbrückung der Zeit bis zum Renteneintritt zahlt, keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge sind, wenn für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteil v. 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R).

Mit seinem Urteil vom 20.07.2017 hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass auch auf eine unbefristete Leistung kein Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen ist, vorausgesetzt die Leistung dient der Überbrückung. Ab Renteneintritt, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze dient die Leistung der Versorgung und ist somit beitragspflichtig.
Laut Bundessozialgericht müssten, um den, durch die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse begründeten, Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) möglichst gering zu halten, auch unbefristete, über den Renteneintritt hinaus gezahlte Arbeitgeberleistungen beitragsfrei sein, solange es sich bei diesen um Überbrückungs- und nicht um Versorgungsleistungen handele. Krankenkassen können nunmehr für das Ende der Beitragsfreiheit an den Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs sowie der gesetzlich festgelegten Regelaltersgrenze anknüpfen.

Hinweis:

Das Bundessozialgericht schließt sich damit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an. Dieses misst bei der Abgrenzung von betrieblicher Altersversorgung und Übergangsleistungen, dem Leistungsbeginn eine große Bedeutung zu. Demnach sei zu vermuten, dass ein vom Arbeitgeber gezahlter Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vor dem Zeitpunkt, in dem typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden müsse, als Überbrückungsleistung während der Arbeitslosigkeit anzusehen ist.

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