BSG zum Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
- Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 05.11.2024 – B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R (bislang nur Pressemitteilung bzw. Terminbericht)
- Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren
Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Die Parteien streiten um die Höhe der ab 01.01.2020 festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge.
Die Rentner (= Kläger) beziehen eine Betriebsrente. Sie sind freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (= KVdR) versichert.
Nach Ansicht der Rentner hätte der zum 01.01.2020 für in der KVdR pflichtversicherte Rentner eingeführte Freibetrag auch bei ihnen abgezogen werden müssen. Die Krankenversicherungsbeiträge seien zu hoch. Dass der Freibetrag nicht abgezogen worden sei, verstoße gegen § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V und Art. 3 Abs. 1 GG. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern beim Abzug dieses Freibetrags seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe eine Stärkung der bAV und eine Beitragsentlastung sowohl der pflicht- als auch der freiwillig krankenversicherten Betriebsrentner erreichen wollen.
Die beklagten Krankenkassen sind hingegen der Ansicht, der Freibetrag sei auf freiwillig in der KVdR Versicherte nicht anwendbar. Die Unterscheidung von Pflicht- und freiwillig Versicherten sei in der gesetzlichen Krankenversicherung angelegt. Die Ungleichbehandlung beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Die jeweiligen Revisionen der Kläger hatten insoweit ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidung:
Das BSG entschied, dass freiwillig in der KVdR versicherte Betriebsrentner nicht von dem 2020 eingeführten Freibetrag profitieren können.
BAV-Renten sind grundsätzlich beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V. Der Freibetrag sei zum 01.01.2020 eingeführt worden, um die pflichtversicherten Betriebsrentner zu entlasten und die bAV zu stärken, denn die Erhebung des vollen Beitragssatzes habe seit 2004 faktisch zu einer Beitragsverdoppelung geführt. Nach § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V stehe der Freibetrag daher ausdrücklich nur den in der KVdR pflichtversicherten Betriebsrentnern zu. Nach Ansicht des BSG führt dies auch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Umfang der Vorversicherungszeit erlangt; das BSG spricht insoweit von „Systemtreue“. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung, wer von dem Freibetrag profitieren kann, berücksichtigen. Folgerichtig sei der Freibetrag bei den Klägern, als jeweils freiwillig versichertes KVdR-Mitglied, nicht abgezogen worden.
Hinweis:
Für die Praxis ergeben sich damit keine Neuerungen.
Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontakt:
hpm.newsletter@hdi.de
Kontaktformular