Livia Schäfer - 19 Dez 2024

BSG zum Abzug des Freibetrags von auf die BBG begrenzten Einnahmen

  • Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.11.2024 – B 12 KR 5/23 R (bislang nur Pressemitteilung bzw. Terminbericht)
  • Der in § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V normierte Freibetrag ist nicht von der Beitragsbemessungsgrenze abzuziehen
  • Der Freibetrag ist von den monatlichen Versorgungsbezügen abzuziehen

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):

Die Parteien streiten um die Höhe der festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge.

Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner (= KVdR) pflichtversichert. Aus der ihm zugesagten bAV erhielt er eine Kapitalleistung in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro (= Versorgungsbezug). Die beklagte Krankenkasse setzte die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze (= BBG) fest. Dabei blieben die darüber hinausgehenden Versorgungsbezüge unberücksichtigt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Minderung der festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge.

Der Kläger ist der Ansicht, die festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge seien zu hoch. Nach § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V dürfe nur der den zwanzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigende Versorgungsbezug zur BBG herangezogen werden. Dies werde durch § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V klarstellend wiederholt. Nur so könne die vom Gesetzgeber gewünschte Beitragsentlastung der Betriebsrentner erreicht werden. Der Freibetrag sei daher von der BBG abzuziehen.

Die beklagte Krankenkasse vertritt hingegen die Ansicht, der Freibetrag sei von dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge abzuziehen. Erst danach würden die beitragspflichtigen Einnahmen auf die Höhe der BBG begrenzt. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers überschritten auch nach Abzug des Freibetrags die BBG bei weitem. Der Abzug des Freibetrags führe nicht zu einer Beitragsminderung.

Sowohl die Klage als auch die Berufung des Klägers blieben in den Vorinstanzen erfolglos (zuletzt Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 – L 11 KR 2069/21). Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Entscheidung:

Nach Ansicht des BSG sind die festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge nicht zu beanstanden. § 226 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB V seien nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Gesetzeshistorie keine identischen Regelungen. Satz 1 enthalte eine Bagatellgrenze, die seit mehr als 30 Jahren der Verwaltungsvereinfachung diene. Der Freibetrag nach Satz 2 sei hingegen erst zum 01.01.2020 gesetzlich eingeführt worden. Das Gesetz enthält nach Ansicht des BSG keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung.

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen sei demnach auf die BBG begrenzt. Ein Abzug des Freibetrags von dieser BBG komme nicht in Betracht, denn die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers überschritten die BBG um mehr als ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Daher sei der Freibetrag von dem monatlichen Versorgungsbezug abzuziehen.

Hinweis:

Für die Praxis ergeben sich damit keine Neuerungen.

Sollten sich aus der Begründung des Urteils (bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung bzw. der Terminbericht vor), die erfahrungsgemäß in wenigen Monaten vorliegen wird, weitere Details ergeben, werden wir an dieser Stelle berichten.

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