BSG zur Beitragspflicht des Rückkaufwerts einer Direktversicherung
- Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.04.2024 – B 12 KR 4/22 R (bislang nur Pressemitteilung bzw. Terminbericht)
- Auch der nach Kündigung einer Direktversicherung ausgezahlte Rückkaufswert zählt zum beitragspflichtigen Versorgungsbezug, soweit er betrieblich finanziert war.
Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Die Parteien streiten um die Beitragspflicht des Rückkaufwerts aus einer gekündigten Direktversicherung.
Die ehemalige Arbeitnehmerin (= Klägerin) war für sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In diesem Zeitraum schloss die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin eine Direktversicherung zugunsten der Klägerin ab. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die Versicherungsnehmerstellung auf die Klägerin übertragen. Später kündigte sie die Direktversicherung und erhielt den Rückkaufswert als Kapitalbetrag. Die beklagte Kranken- und Pflegeversicherung bewertete den Kapitalbetrag, soweit er auf von der ehemaligen Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin gezahlten Beiträgen beruht, als beitragspflichtig (hier nur ca. 6 % des gesamten Rückkaufswertes).
Die hiergegen gerichtete Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen (Sozialgericht Konstanz, Urteil v. 24.09.2021 – S 6 KR 1720/20). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Berufung der Klägerin statt (Urteil v. 02.08.2022 – L 11 KR 3297/21). Die Revision der Beklagten war erfolgreich.
Entscheidung:
Das BSG entschied, dass der als Kapitalbetrag ausgezahlte Rückkaufswert ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3 SGB V ist, soweit dieser auf dem von der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin finanzierten Teil beruht. Dass der Kapitalbetrag als Rückkaufswert infolge der gekündigten Direktversicherung ausbezahlt wurde und nicht infolge des Eintritts des Versorgungsfalles, sei unbeachtlich; denn Zweck der Direktversicherung war die Absicherung im Alter. Dieser Versorgungszweck sei auch nicht rückwirkend durch die Kündigung entfallen. Nach Ansicht des BSG ist beitragsrechtlich ebenso unbeachtlich, dass für die Anwartschaft noch nicht die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG eingetreten war, da die Anwartschaft erhalten blieb.
Hinweis:
Das BSG bestätigt mit der zugrundeliegenden Entscheidung seine ständige Rechtsprechung zum Versorgungsbezug nach § 229 SGB V. Für die Praxis ergeben sich damit keine Neuerungen.
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