HPM - 3 Nov 2020

Entgeltumwandlung: Strengere Bewertung der Pensionsrückstellung für einen Allein-GGF

  • BFH-Urteil vom 27. Mai 2020 (XI R 9/19)

  • Bewertung einer Pensionsrückstellung mit dem Mindestbarwert setzt bei einer Entgeltumwandlung den Arbeitnehmerstatus im Sinne des BetrAVG voraus.

  • Für Rückstellungen zugunsten eines beherrschenden GGF gilt bei Entgeltumwandlung der niedrigere Teilwert

Mit Urteil vom 27. Mai 2020 (XI R 9/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Bewertung einer Pensionsrückstellung mit dem Mindestbarwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG bei einer Entgeltumwandlung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers nicht möglich ist. Eine Bewertung mit dem Mindestbarwert setzt eine Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus. Voraussetzung ist somit nach Auffassung des BFH stets, dass es sich um einen Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsrentengesetzes handelt. Eine entsprechende Arbeitnehmerstellung sei bei einer Entgeltumwandlung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers nicht gegeben.

Die Rückstellung war demnach nicht mit dem Barwert, sondern gemäß R 6a Abs. 12 S. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten.

Der BFH sieht darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber habe mit dem Ziel des Altersvermögensgesetzes, Arbeitnehmern einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit zu verschaffen, ein legitimes Gemeinwohlinteresse verfolgt und einfachgesetzlich im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und Einkommensteuergesetz (EStG) eindeutig festgelegt, welche Personen (Arbeitnehmer) und Unternehmen gefördert werden sollen. Die steuerrechtliche Differenzierung in § 6a EStG knüpfe nicht an die Gesellschaftsform oder die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern an die arbeitsrechtliche Stellung (kein Arbeitnehmer i.S. des § 17 BetrAVG) an, was nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich zulässig ist.

Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung eines beherrschenden GGF zugunsten einer Direktversicherung mit steuerfreier Wirkung gem. § 3 Nr. 63 EStG.

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