Volker Ars - 4 Mai 2018

Mobilitätsrichtlinie: Erweiterung der gesetzlichen Auskunftspflichten

Am 1.1.2018 sind zahlreiche Neuerungen im Betriebsrentengesetz in Kraft getreten. U.a. wurde auch die EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen – über den eigentlichen Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus – diese nicht nur für grenzüberschreitende, sondern auch für innerdeutsche Sachverhalte umzusetzen.

Eine Änderung betrifft die Ausweitung der auch bisher in § 4a BetrAVG geregelten Auskunftspflichten. Nach dem neuen § 4a BetrAVG bezieht sich die Auskunft nicht nur auf den aktuellen Stand der Anwartschaft, sondern auch darauf, wie hoch die Betriebsrente bei Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, sofern der Berechtigte im Unternehmen bleibt und weiterhin Anwartschaften erwirbt. Neu ist weiterhin, dass sich die Auskunft darauf bezieht, wie sich die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt sowie wie sich die Anwartschaft nach der Beendigung entwickeln wird. Die erweiterte Auskunft spiegelt damit auch die neu in § 2a BetrAVG vorgesehene Anwartschaftsdynamik wider. Ein entsprechendes Auskunftsrecht haben Hinterbliebene.

Das bedeutet, im Einzelnen kann der Arbeitnehmer nach § 4a Abs. 1 BetrAVG Auskunft darüber verlangen:

(Nr. 1) ob und wie eine bAV-Anwartschaft erworben wird,

(Nr. 2) wie hoch der bAV-Anspruch aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,

(Nr. 3) wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt

und

(Nr. 4) wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

Eine Erleichterung verspricht, dass die Auskunft künftig nicht mehr in Schriftform, sondern auch in Textform erfolgen darf. Sie ist wie bisher auch durch den Arbeitgeber oder den Versorgungsträger zu erteilen.

Die Auskunft ist auf Verlangen des Mitarbeiters zu erteilen, das bisherige zusätzliche Erfordernis, dass ein berechtigtes Interesse für das Auskunftsverlangen bestehen muss, ist entfallen. Das bedeutet allerdings auch, dass künftig nicht mehr zu überprüfen ist, ob für das Verlangen ein berechtigtes Interesse besteht, was die Zahl der Auskunftsgesuche mutmaßlich steigen lässt.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG n.F. statuiert neu eine Auskunftspflicht gegenüber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Auf dessen Verlangen sind mitzuteilen

  • wie hoch die bAV-Anwartschaft ist und

  • wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird.

Allerdings gilt auch bereits jetzt, dass trotz des bisherigen Gesetzeswortlauts die Auskunft sowohl gegenüber dem aktiven wie dem ausgeschiedenen Mitarbeiter zu erteilen ist.

Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BetrAVG n.F. besteht ein Auskunftsrecht des Hinterbliebenen im Versorgungsfall. Bislang hatten Hinterbliebene keinen Auskunftsanspruch aus § 4a BetrAVG.

Die bisherigen Regelungen zur Auskunft im Hinblick auf den Übertragungswert finden sich unverändert wieder. Neu ist insoweit lediglich, dass dieser Auskunftsanspruch dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, was sachlich jedoch wohl nur eine sprachliche Klarstellung darstellt.

Die HDI Pensionsmanagement AG unterstützt bei der Beantwortung von Fragen gerne.

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