Niels Heinz - 27 Mai 2020

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung im Versorgungsausgleich

Am 26.05.2020 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sein mit Spannung erwartetes Urteil zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung nach § 17 VersAusglG verkündet. Zwar wurde die Durchführung der externen Teilung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht den Familiengerichten aufgegeben,

künftig in jedem Einzelfall bei der Anwendung des § 17 VersAusglG im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung genau darauf zu achten, dass die Eigentumsrechte der Beteiligten gewahrt werden. Es muss also insbesondere dafür Sorge getragen werden, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessenen Transferverluste bei der Einrichtung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen muss. Wie sich dies zukünftig auf die Urteilsfindung auswirken wird, das wird sich erst in der praktischen Umsetzung des Urteils herauskristallisieren.

Mehr Informationen zu diesem Thema haben wir in unserem Beitrag Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über externe Teilung beim Versorgungsausgleich vom 03.03.2020 zusammengefasst.

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