Marco Westermann - 28 Nov 2017

Sachleistungen und Zahlungen mit geringem Wert als bAV

LAG Hamm, Urteil vom 17.01.2017

  •  9 Sa 955/16 (rechtskräftig)

  • Auch Sachleistungen mit geringem Wert und Zahlungen kleiner Beträge können in der bAV den Gegenstand einer betrieblichen Übung bilden

  • Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ist für das Entstehen einer betrieblichen Übung unerheblich

Sachverhalt:

Der 1941 geborene Kläger war seit 1976 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Seit 01.06.2003 erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente. Neben der Betriebsrente erhielt der Kläger jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105,00 Euro und eine Marzipantorte im Wert von 24,50 Euro. Im Jahr 2015 stellte die Beklagte die Zahlung des Weihnachtsgeldes sowie die Gewährung der Marzipantorte ein.

Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Detmold begehrte der Kläger die Zahlung des Weihnachtsgeldes sowie die Aushändigung einer Marzipantorte bzw. hilfsweise die Zahlung des Wertes dieser Torte. Nach Ansicht des Klägers ergebe sich der Anspruch auf die Leistungen aus betrieblicher Übung.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer betrieblichen Übung mit dem Argument, eine betriebliche Übung sei wegen eines erklärten Freiwilligkeitsvorbehalts nicht entstanden. Darüber hinaus seien das Weihnachtsgeld und die Marzipantorte keine Zuwendungen, die die wirtschaftliche Lage des Klägers wesentlich verbessert hätten. Es handele sich lediglich um bloße Annehmlichkeiten. Auch dies schließe eine betriebliche Übung aus.

Das Arbeitsgericht Detmold wies die Klage mit Urteil vom 21.07.2016 (1 Ca 266/16) ab. Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte Erfolg.

 

Entscheidung:

Das LAG Hamm entschied, dass der Kläger einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes und Gewährung der Marzipantorte bzw. auf Zahlung des Wertes der Torte habe.

Im Bereich der bAV sei gemäß § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG ausdrücklich anerkannt, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen könne. Entscheidend für das Entstehen einer betrieblichen Übung sei, dass sich aus Sicht der Leistungsempfänger aus dem Arbeitgeberverhalten ein Verpflichtungswille (auch für künftige Leistungen) entnehmen lasse. Voraussetzung für einen Anspruch aus betrieblicher Übung sei nach ständiger Rechtsprechung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten, das den Inhalt von Arbeitsverhältnissen oder Rechtsverhältnisse mit Betriebsrentnern gestalten könne und geeignet sei, einen vertraglichen Anspruch auf Leistung zu begründen.

Um eine künftige Verpflichtung auszuschließen, hätte die Beklagte klar und deutlich erklären müssen, sich durch ihr Verhalten künftig nicht binden zu wollen. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt verhindere zwar das Entstehen einer betrieblichen Übung, einen solchen habe die Beklagte allerdings nicht klar und deutlich erklärt. Folglich könne sich die Beklagte nicht mehr einseitig von der Leistungsgewährung lossagen. Eine gegenläufige betriebliche Übung im Bereich der bAV sei nach gefestigter Rechtsprechung nicht anzuerkennen (BAG Urteil vom 16.2.2010 — 3 AZR 118/08).

Auch die Art der Leistung sei unerheblich. Sachleistungen mit niedrigem Wert und Zahlungen kleiner Beträge seien geeignet, eine betriebliche Übung im Bereich der bAV zu begründen. Ob die wirtschaftliche Lage des Zuwendungsempfängers durch die Leistung verbessert werde, sei unerheblich. Aus einer relativen Geringwertigkeit der Leistung folge nicht, dass es sich dabei um eine bloße Annehmlichkeit handele, die dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegenstehe. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Leistungen der bAV setze nicht voraus, dass die Leistungen „maßgeblich für die Lebensführung ins Gewicht fallen“. Dies folge auch aus § 3 BetrAVG, der ausdrücklich die Abfindung geringwertiger Anwartschaften regelte.

 

Hinweis:

Die Entscheidung des LAG Hamm ist rechtskräftig. Die gegen die Entscheidung des LAG Hamm grundsätzlich statthafte Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 10.05.2017 (3 AZN 311/17) vom Bundesarbeitsgericht verworfen.

Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert werden. Ein Widerrufsvorbehalt verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung zwar nicht, dieser ist allerdings dazu geeignet, die betriebliche Übung nachträglich zu beseitigen. Die Rechtsprechung, wonach eine betriebliche Übung auch in Bereichen außerhalb der bAV durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigt werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben (BAG Urteil vom 18.03.2009 — 10 AZR 281/08).

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