Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025
- Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt
- Beitrag gem. § 3 Nr. 63 EStG (= 8 % BBG) voraussichtlich 644 Euro p.m.
- Höherer KVdR-Freibetrag für Betriebsrenten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13.09.2024 den Referentenentwurf zu einer Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Infolge der im Jahr 2023 gestiegenen Bruttolöhne und -gehälter soll u. a. die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigen.
Die Zustimmungen des Bundeskabinetts und des Bundesrates werden – wie jedes Jahr – in den nächsten Monaten erwartet. Änderungen an den im Referentenentwurf genannten Werten sind nicht zu erwarten.
Hier ein Überblick über die vorgeschlagenen, voraussichtlichen neuen Werte:
Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: bundeseinheitlich 96.600 EUR p.a./ 8.050 EUR p.m.
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: bundeseinheitlich 118.800 EUR p.a./ 9.900 EUR p.m
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze/ Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V): bundeseinheitlich 73.800 EUR p.a./ 6.150 EUR p.m.
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze / Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 7 SGB V): bundeseinheitlich 66.150 EUR p.a./ 5.512,50 EUR p.m.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde noch nicht veröffentlicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte. Der Zusatzbeitrag wird kassenindividuell festgelegt.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2025 in der Rentenversicherung: 50.493 EUR
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2023 in der Rentenversicherung: 44.732 EUR
bAV-Beitrag gem. § 3 Nr. 63 EStG:
4 % der BBG (Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG)
bundeseinheitlich 3.864 EUR p.a./ 322 EUR p.m.
8 % der BBG
bundeseinheitlich 7.728 EUR p.a./ 644 EUR p.m.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV): bundeseinheitlich 44.940 EUR p.a./ 3.745 EUR p.m.
KVdR-Freigrenze insb. für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2, S.1 SGB V):
Eine Beitragspflicht besteht nur, wenn die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (zzgl. evtl. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit) insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen.
bundeseinheitlich 187,25 EUR p.m.
Die Freigrenze bei Kapitalleistungen beträgt 22.470 EUR (bundeseinheitlich)
Die Freigrenze gilt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Freigrenze gilt nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.
KVdR-Freibetrag für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2, S.2 SGB V):
Übersteigen die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (zzgl. evtl. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit) die Bagatellgrenze gem. § 226 Abs. 2 S.1 SGB V, gilt insoweit nur für die Betriebsrenten und nur für die gesetzliche Krankenversicherung ein Freibetrag für die Beitragspflicht. Beitragspflichtig ist danach die Summe aller monatlichen bAV-Leistungen, die den Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße = 187,25 EUR p.m. (bundeseinheitlich) übersteigen.
Der Freibetrag bei Kapitalleistungen beträgt 22.470 EUR (bundeseinheitlich)
Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte und nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Abfindungshöchstbetrag nach § 3 BetrAVG: bundeseinheitlich: Rente 37,45 EUR p.m., Kapitalleistung 4.494 EUR
Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung § 7 Abs. 3 S. 1 + S.2 BetrAVG: bundeseinheitlich: Rente 11.235 EUR p.m., Kapital 1.348.200 EUR
1/160stel der Bezugsgröße (§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG): bundeseinheitlich 280,88 EUR p.a. - monatlicher Mindestwert 23,41 EUR
Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BetrAVG): 96.600 EUR p.a.
Sollten sich Änderungen zu den erwarteten Rechnungsgrößen ergeben, werden wir zeitnah informieren.
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