BRSG - Was müssen Sie wissen

Wenn die bAV zukunftssicher sein muss

Fragen?

Kurzübersicht

  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde verabschiedet und ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten.
  • Die große Reform hat zum Ziel, die Verbreitung der bAV insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu stärken und Geringverdiener zum Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge zu motivieren.
  • Das BRSG richtet sich neben tarifvertraglich organisierten Unternehmen und Belegschaften auch an kleine und mittelständische Betriebe außerhalb eines Tarifvertrags.

Motivation

  • Mangelnde Verbreitungsquoten
  • bAV in Deutschland zu kompliziert
  • Arbeitgeber scheuen Haftung und Verwaltung

Adressierte Arbeitgeber

  • Alle Arbeitgeber in Deutschland sind vom BRSG betroffen.
  • Unabhängig der Branche
  • Unabhängig der Unternehmensgröße Änderungen sind ab 2018 umzusetzen.
  • Auch bestehende Versorgungssysteme sind anzupassen.

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Wesentliche Inhalte

GILT FÜR JEDE bAV

  • Erhöhung der steuerfreien Dotierung
  • 15 % Arbeitgeber-Zuschuss
  • Geringverdiener-Förderung
  • Freigrenze bei Anrechnung auf Grundsicherung
  • Sozialversicherungs-Freiheit für Leistungen aus Riester-bAV
  • Neu gestaltete Optionen zur Nachdotierung
  • Rechtsrahmen für Opting-Out (nur tarifvertraglich)

SOZIALPARTNERMODELL (SPM)

  • Gestaltungshoheit durch Sozialpartner
  • Reine Beitragszusage
  • Zielrentensystem ohne Garantien
  • Durchführung über Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
  • Arbeitgeber-Sicherungsbeitrag

 

Arbeitgeber

Allgemeine Neuerungen

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

  • 15% ArbG-Zuschuss auf Entgeltumwandlung, soweit der ArbG durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart
  • Gilt für Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
  • Regelung gültig ab:
    • 01.01.2018 für Neuzusagen im Sozialpartnermodell
    • 01.01.2019 für neue Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung außerhalb des Sozialpartnermodells
    •  01.01.2022 für alle bestehenden Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung

Anhebung des geförderten Dotierungsrahmen 

  • Steuerfreie Beitragszahlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis 8% der BBG-Renten West
    • Wegfall des steuerfreien Zusatzbetrags 1.800 EUR p.a.
    • Anrechnung der tatsächlich gezahlten pauschalversteuerten Beiträge nach § 40b EStG a.F.
  • Sozialversicherungsfreie Beitragszahlung bleibt auf 4% der BBG-Renten West begrenzt

bAV-Förderung für Geringverdiener

  • Staatlicher Förderbetrag von 30% für ArbG-Beteiligung, wenn ...
    • das monatliche Bruttogehalt nicht 2.200 EUR übersteigt.
    • die ArbG-Beteiligung zwischen 240 EUR bis 480 EUR p.a. liegt.
    • Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gewählt wird.
    • ungezillmerte Tarife verwendet werden.
  • Förderbetrag wird dem ArbG im Lohnsteuerabzugsverfahren erstattet
  • Gilt nur für „neue ArbG-Beteiligung“ ab 2017

Änderungen bei der Riesterrente

  • Abschaffung Verbeitragung in der Leistungsphase für Riester in der bAV
  • Anhebung der Grundzulage ab 01.01.2018 auf 175 EUR

Anrechnung auf Grundsicherung

  • Lebenslange Renten bleiben bis zu mtl. 100 EUR in der Grundsicherung anrechnungsfrei
  • Leistungen oberhalb von mtl. 100 EUR sind zu 30% anrechnungsfrei - gedeckelt in 2018 auf mtl. 208 EUR

Neu gestaltete Optionen zur Nachdotierung

    • Abfindungszahlungen können steuerlich begünstigt in eine bAV eingebracht werden. Gilt auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse
      • Neu-Gestaltung der sogenanntenVervielfältigungsregelung
      • Gilt im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
      • Dotierung bis zu 4% der Renten-BBG West multipliziert mit Anzahl der Dienstjahre (max. 10 Jahre)
    • Steuerfreie Nachdotierung für entgeltfreie Zeiten 
      • Bei Elternzeit, Sabbatical oder langanhaltende Krankheit möglich
      • Gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
      • Dotierung bis zu 8% der Renten-BBG West je Kalenderjahr mit ruhendem Dienstverhältnis (max. 10 Jahre)
      • Keine gesonderte sv-rechtliche Freistellung (es gelten unverändert 4 % Renten BBG West)

Opting-Out

  • Tarifverträge dürfen eine automatische Regelung zur Entgeltumwandlung vorsehen
    • Gilt auch für bestehende Arbeitsverhältnisse
    • ArbG muss umfassende Informationspflichten und Formerfordernisse beachten
    • Greift für alle Durchführungswege
  • Arbeitnehmer muss eine 3-monatige Widerspruchsfrist eingeräumt werden

 

Handlungsempfehlungen

Betriebsrentenstärkungsgesetz - was ist zu tun?

Arbeitgeber ohne Tarifbindung

GESTALTUNG

  • Nutzen Sie Ihre unternehmerische Freiheit, um die bAV nach Ihren Zielen zu gestalten!
  • Setzen Sie die bAV als personalstrategisches Instrument ein, um ...
    • Mitarbeiter zu motivieren
    • Fachkräfte zu gewinnen
    • das Firmenimage zu pushen
    • Vorruhestandsmodelle zu fördern
    • Gehälter effizient zu gestalten
    • soziale Verantwortung zu zeigen
  • Definieren Sie den verfügbaren bAV-Finanzierungsrahmen!
  • Denken Sie über die Digitalisierung Ihrer bAV- Verwaltung nach!

UMSETZUNG

  • Setzen Sie den obligatorischen ArbG-Zuschuss zur Entgeltumwandlung zeitnah um
  • Prüfen Sie die Option der Geringverdiener-Förderung als möglichen Lohnbestandteil.
  • Lassen Sie Versorgungsordnungen anpassen bzw. erstellen.
    • Rechtssicherheit schaffen
    • Transparenz erhöhen
  • Organisieren Sie die Kommunikation in der Belegschaft.
  • Prüfen Sie die Umstellung auf digitale Verwaltungsportale

Arbeitgeber mit Tarifbindung

GESTALTUNG

  • Bestehende Tarifverträge gelten unverändert weiter.
  • Ihr Unternehmen bleibt bis auf weiteres an die tarifvertraglichen Regelungen zur bAV gebunden.
  • Sprechen Sie Ihren Arbeitgeberverband an, ob die Umsetzung eines Sozialpartnermodells geplant ist.
  • Klären Sie, ob das neue Branchenmodell für alle Mitgliedsunternehmen verpflichtend ist oder eine Fortführung im alten System möglich bleibt.
  • Wägen Sie die Vor- und Nachtteile der verschiedenen Modelle sorgfältig ab.
    • Interessen Ihrer Arbeitnehmer
    • Chancen und Risiken für Ihr Unternehmen

UMSETZUNG

  • Nutzen Sie das bestehende tarifvertragliche System aktiv bis ggf. neues Modell bereitgestellt wird.
    • Rechtsanspruch der ArbN auf Entgeltumwandlung besteht fort.
    • Ergänzende Vorsorge der ArbN ist unverzichtbar und sollte nicht aufgeschoben werden.

Expertenmeinungen

"Wir sind schon mittendrin in der Entwicklung"

Interview mit Fabian von Löbbecke, Vorstand der HDI Pensionsmanagement AG

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„HDI plant Zielrentenlösung über Pensionsfonds“

Artikel zum Sozialpartnermodell

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„Kostengünstig, kapitaleffizient und digital“

Kurzinterview mit Fabian von Löbbecke

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FAQ

Das BRSG soll die Stabilisierung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) stärken. Insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in klein-und mittelständischen Betrieben sollen betriebliche Versorgungsleistungen selbstverständlich werden. Zudem möchte der Gesetzgeber mit dem Reformpaket die Motivation der Arbeitgeber(ArbG)zum Aufbau einer bAV für Geringverdiener fördern.

Das BRSG wurde am 07.07.2017 im Bundesrat verabschiedet und tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Das BRSG ist für alle ArbG in Deutschland relevant. Jeder Arbeitnehmer (ArbN) hat gemäß §1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Entsprechend muss der ArbG eine Lösung zur betrieblichen Altersversorgung bereitstellen und in diesem Kontext auch die neuen Anforderungen des BRSG beachten.

Wichtig: Die gesetzlichen Änderungen sind nicht nur für neue Versorgungszusagen maßgebend. Auch auf bestehende Versorgungszusagen wirken sie sich aus.

Das BRSG kann in zwei wesentliche Bausteine gegliedert werden:

  • Verbesserung wichtiger Elemente für neue und bestehende Betriebsrenten, die insgesamt für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gelten.
  • Einführung eines sogenannten Sozialpartnermodells - dieses bietet den Tarifvertragsparteien neue Möglichkeiten, die bAV auf tarifvertraglicher Ebene zu organisieren.

Kurz skizziert: Das Reformpaket umfasst umfangreiche Neuregelungen im Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht der bAV.

Wesentliche Inhalte sind

  • Ausweitung des steuerlichen Dotierungsrahmens
  • Einführung eines verpflichtenden ArbG-Zuschusses zur Entgeltumwandlung
  • Geringverdiener-Förderung
  • Freigrenze bei Anrechnung auf Grundsicherung
  • Abschaffung der Doppelverbeitragung für Riester- bAV
  • Neu-Gestaltung der Vervielfältigungsregelung
  • Steuerfreie Nachdotierung für entgeltfreie Zeiten
  • Portabilität im laufenden Arbeitsverhältnis
  • Festlegung der Rahmenbedingungen im Opting out (nur für tarifvertragliche bAV)
  • Übertragung einer Rückdeckungsversicherung im Insolvenzfall

Das BRSG verstärkt die Möglichkeiten, betriebliche Versorgungssysteme tarifvertraglich zu gestalten und zu organisieren. Hierfür können sich ArbG-Verbände und Gewerkschaften oder auch einzelne ArbG mit einer Gewerkschaft eines Sozialpartnermodells bedienen.

Folgende Anforderungen sind zu beachten:

  • reine Beitragszusagen ?
  • Keine Garantien zulässig (Zielrentensystem)
  • Keine Kapitalisierung möglich - Durchführung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
  • Beteiligung der Sozialpartner an der Steuerung und Gestaltung der Beitragszusage
  • Verpflichtender ArbG-Zuschuss ab 1.1.2018 für ersparte SV-Beiträge
  • Ggf. Arbeitgebersicherungsbeitrag erforderlich

Freiwilliger Anschluss nicht tarifgebundener Unternehmen an einschlägigen Tarifvertrag ist möglich. Schließt sich ein ArbG freiwillig an, muss er die Regelungen des Tarifvertrags zur bAV vollständig übernehmen ("kein Rosinenpicken").

Sonstige Regelungen des Tarifvertrags, die keine Auswirkungen auf die bAV haben, müssen hingegen grds. nicht übernommen werden.

Neben dem Betriebsrentenstärkungsgesetz treten auch verschiedene Änderungen im Rahmen der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie zum 01.01.2018 in Kraft.

Folgende wesentliche Änderungen sind zu beachten:

  • Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen
  • Dynamisierung von Anwartschaften nach Ausscheiden
  • Erweiterung der Auskunftspflichten

Zum BRSG

„Fakten sprechen für die Betriebsrente“

Geringverdiener-Förderbetrag

Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung