Welcher steuerfreie Dotierungsrahmen steht ab 01.01.2018 in der bAV zur Verfügung?

Veröffentlicht: 2 Mai 2019

Der Förderrahmen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG wird zum 01.01.2018 von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung West (Renten-BBG) erhöht. Im Gegenzug entfällt der zusätzliche Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR p.a. Tatsächlich entrichtete Beiträge zugunsten einer gem. § 40 b EStG a.F. pauschalbesteuerten Direktversicherung/Pensionskasse sind auf den neuen Förderrahmen anzurechnen.


Die Voraussetzung, dass die steuerfreie Beitragszahlung nur für das erste Dienstverhältnis gilt, bleibt unverändert bestehen.


Achtung: Ist in einem bestehenden Tarifvertrag die Entgeltumwandlung derzeit konkret auf 4 % der Renten-BBG begrenzt, darf keine Anhebung der steuerfreien Dotierung auf 8 % ab 01.01.2018 erfolgen. Hierzu wäre eine neue tarifvertragliche Vereinbarung erforderlich.


Zudem machen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger mit Rundschreiben vom 21.11.2018 nochmals deutlich, dass für die Umwandlung von nicht tariflich zugelassenem Entgelt volle Beitragspflicht in Höhe des Tariflohns besteht.





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