Steuerliche Spielräume nutzen!
Mit Hilfe unseres „Vervielfältigungs- und Nachholungs-Rechners“ kann mit wenigen Eingaben ermittelt werden, in welcher Höhe eine Abfindungszahlung oder eine Beitragsnachzahlung steuerfrei möglich ist.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) kam es zu wesentlichen Änderungen bei der sogenannten Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG, die für Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gilt, welche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden („Abfindungen“).
Im Rahmen der Vervielfältigungsregelung können Beiträge steuerfrei in einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Westdeutschland) multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, max. mit 10 Jahren, steuerfrei aufgewendet werden.
Völlig neu ist die Regelung in § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG zur steuerfreien Nachzahlung von Beiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die für Kalenderjahre gilt, in denen das Dienstverhältnis ohne Zahlung von Arbeitslohn ruhte und keine steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG gezahlt worden sind. Auf Grundlage dieser Regelung können Beiträge z.B. für Elternzeit, Auslandsentsendung oder Sabbaticals nachgezahlt werden. So können Versorgungslücken aus ruhenden Arbeitsverhältnissen geschlossen werden. Steuerfrei sind Beiträge, soweit sie 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Westdeutschland) multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, max. mit 10 Jahren, nicht übersteigen. Zu beachten ist bei dieser Nachholungsregelung, dass nur solche Kalenderjahre berücksichtigt werden, in denen vom 1. Januar bis 31. Dezember kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vom Arbeitgeber bezogen worden ist.