Mobilitätsrichtlinie: Abfindungsmöglichkeit von Kleinstanwartschaften
Am 1.1.2018 sind zahlreiche Neuerungen im Betriebsrentengesetz in Kraft getreten.
U.a. wurde auch die EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen – über den eigentlichen Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus – diese nicht nur für grenzüberschreitende, sondern auch für innerdeutsche Sachverhalte umzusetzen. Eine Änderung betrifft die bisher in § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG vorgesehene einseitige Abfindungsmöglichkeit des Arbeitgebers nach Ausscheiden des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann bisher eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.
Nun wird diese Abfindungsmöglichkeit im Falle einer grenzüberschreitenden Mobilität des Arbeitnehmers eingeschränkt: Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf insoweit der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.
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