Marco Westermann - 18 Dez 2023

Ausblick: Neues in der gesetzlichen Rentenversicherung per 01.01.2024

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen zum 01.01.2024
Über die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung hatten wir bereits im September 2023 an dieser Stelle berichtet.

Beitragssatz bleibt stabil
Eine gute Nachricht zum neuen Jahr: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt auch in 2024 stabil und beträgt weiterhin 18,6 Prozent.

Höherer Besteuerungsanteil für Rentenneuzugänge

Für Neurentner steigt 2024 der Besteuerungsanteil der Rente von 83 Prozent auf 84 Prozent. Da für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung das sogenannte Kohortenprinzip gilt, bleibt der Besteuerungsanteil für Bestandsrenten unverändert und richtet sich weiterhin nach dem Kalenderjahr der ersten Rentenzahlung.

Hinweis: Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll der steuerpflichtige Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt pro Jahr erhöht werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diesen Beitrag aber noch nicht abgeschlossen.

Minijob-Grenze und Untergrenze für Midijobs steigen
Seit 2022 ist die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die sogenannte Minijob-Grenze, an den Mindestlohn gekoppelt. Letzterer steigt zum 01.01.2024 von 12 EUR je Stunde auf 12,41 EUR. Somit steigt die Minijob-Grenze zeitgleich von 520 EUR auf 538 EUR.

Infolge der Erhöhung der Minijob-Grenze steigt auch die Grenze für den sogenannten Übergangsbereich von Midijobs. Ein Midijob liegt somit im Verdienstbereich von 538,01 EUR bis 2.000 EUR monatlich vor.

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 01.01.2024 von 96,72 EUR auf 100,07 EUR. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 EUR auf 1.404,30 EUR im Monat. Die Beträge sind für die alten und die neuen Bundesländer identisch.

Grenze für die Regelaltersrente steigt auf 66 Jahre
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt zum 01.01.2024 auf 66 Jahre. Diese gilt für Versicherte, die 1958 geboren worden sind. Für jüngere Versicherte erhöht sich die Regelaltersgrenze je Geburtsjahrgang in 2-Monats-Schritten weiter, bis sie im Jahre 2031 schließlich bei 67 Jahren liegen wird (für Geburtsjahrgänge ab 1964).

Altersgrenze für „besonders langjährig Versicherte“
Die viel diskutierte Altersrente für besonders langjährig Versicherte – auch als „Rente mit 63“ bezeichnet – ermöglicht Versicherten, die mindestens 45 Jahre an Beitragszeiten vorweisen können, die vorzeitige und abschlagfreie Inanspruchnahme einer Altersrente. Die Altersgrenze hierfür steigt für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für spätere Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter bis 2029. Dann ist die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht.

Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, ist dann aber mit einem Abschlag verbunden. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der Inanspruchnahme vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Durch den Anstieg der Regelaltersgrenze zum 01.01.2024 steigt auch der Abschlag für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte. Versicherte des Jahrgangs 1961 vollenden in 2024 ihr 63. Lebensjahr. Für sie liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 6 Monaten. Somit beträgt der Abschlag für diesen Geburtsjahrgang bei frühestmöglicher Inanspruchnahme der Altersrente 12,6 Prozent (42 Monate x 0,3 Prozent). Dieser Abschlag mindert die Rente dauerhaft.

Als langjährig Versicherter gilt, wer 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten nachweisen kann.

Längere Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung (EM)
Durch sogenannte Zurechnungszeiten wird der Versicherungsverlauf bei der Berechnung von Renten wegen voller oder teilweiser EM deutlich aufgewertet. Dabei wird angenommen, dass der Versicherte für Monate bis zum Ende der Zurechnungszeit so viele Entgeltpunkte erwirbt, wie er bisher aus Beiträgen durchschnittlich pro Monat erworben hat. Ziel ist es, auch Versicherten mit einer kurzen Erwerbsbiographie auskömmlichere EM-Renten zahlen zu können. Die Dauer der Zurechnungszeit wird schrittweise an das reguläre Rentenalter angepasst, welches bis 2031 auf 67 Jahre steigt. Bei einem EM-Rentenbeginn in 2024 wird eine Zurechnungszeit bis zum Alter 66 Jahre und 1 Monat gewährt.

Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen EM

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hängen von der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ab. Diese steigt zum 01.01.2024 auf 3.535 EUR monatlich. Damit steigen zum selben Zeitpunkt auch die Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweiser EM auf 37.117,50 EUR pro Jahr, bei Renten wegen voller EM auf 18.558,75 EUR pro Jahr.


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