Niels Heinz - 28 Jan 2022

Auswirkungen von Altersteilzeit auf die gesetzliche Rente

Sie überlegen, ein Angebot Ihres Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeit-Vertrags anzunehmen? Das hört sich verlockend an, doch was bedeutet eine Altersteilzeit für die Rente. Lesen Sie im Folgenden Informationen, wie sich der Abschluss des Altersteilzeit-Vertrages auf die Höhe Ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auswirken wird.

Die Altersteilzeit kann an den folgenden Stellen zu einer Kürzung der gesetzlichen Altersrente führen:

  • Die Altersteilzeit ist mit einer Halbierung des bisherigen Beschäftigungsumfanges und damit des Einkommens verbunden. Allerdings ist eine Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber auf 90% der Beiträge, die ohne Altersteilzeit gezahlt würden, vorgesehen (manche Arbeitgeber zahlen sogar mehr). Wie sich das auf die Höhe der gesetzlichen Rente auswirkt, ist im folgenden Beispiel dargestellt.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer in Vollbeschäftigung, der bislang brutto so viel wie das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in Deutschland verdient (2021 = 41.541 Euro), will einen Altersteilzeit-Vertrag über 6 Jahre abschließen. Mit dem Durchschnittsverdienst hat er vor der Altersteilzeit jährlich genau einen Entgeltpunkt (im Folgenden: EP) in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Mit Beginn der Altersteilzeit sinkt der zukünftige Zuwachs an Entgeltpunkten auf 90% des bisherigen Niveaus (d.h. von 1 EP auf 0,9 EP jährlich). Für die 6 Jahre Altersteilzeit fehlen ihm also insgesamt 0,6 EP. Da ein EP derzeit (ab 01.07.2021) in den alten Bundesländern einen Rentenanspruch von monatlich 34,19 € (in den neuen Bundesländern sind es 33,47 €) begründet, wird sich die Rente aufgrund der geringeren Entgeltpunkte innerhalb der Altersteilzeit um 0,6 x 34,19 € = 20,51 € (bzw. 0,6 x 33,47 € = 20,08 € in den neuen Bundesländern) monatlich verringern.

  • Wer durch die Altersteilzeit bereits vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, der wird für den vorzeitigen Rentenbezug Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kauf nehmen müssen. Die Abschläge betragen lebenslang 0,3% für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs.

Ausnahme: Die Abschläge fallen nicht an, wenn zum Zeitpunkt des Endes der Altersteilzeit und damit des Eintritts in die Rente die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte (i.d.R. Vollendung des 65 Lebensjahres und 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten) erfüllt sind.

Beispiel 2:
Ein 1964 geborener Arbeitnehmer geht bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente. Für Arbeitnehmer dieses Geburtsjahres ist die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit 67 Jahren erreicht. Für die 4 Jahre (d.h. 48 Monate) des vorzeitigen Bezugs der Altersrente wird dann ein Abschlag in Höhe von 48 x 0,3% = 14,4% auf die Altersrente vorgenommen. Bei einem Rentenanspruch von monatlich 1.400 € würde das also eine Kürzung um monatlich 201,60 € bedeuten.

Das Beispiel demonstriert, dass sich bei Altersteilzeit die Kürzung des Rentenanspruchs aufgrund des vorzeitigen Rentenbeginns ungleich größer auswirken kann als die Verminderung infolge der Teilzeitbeschäftigung (hier etwa das 10-fache).

Tipp: Wenn möglich sollte das Ende der Altersteilzeit auf den Zeitpunkt gelegt werden, zu dem eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann. Im Zweifelsfall sollte eine (kostenfreie) Rentenauskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung angefordert werden, aus der der Stand der erreichten Wartezeitmonate hervorgeht. Wer unsicher ist, für den kann sich an dieser Stelle eine Rentenberatung lohnen. Die Kosten hierfür haben sich bereits nach wenigen Monaten Rentenbezug amortisiert.

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