BAG-Urteil zu Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung
BAG-Urteil vom 12.12.2013 -3 AZR 100/11-
BAG erklärt 15jährige Wartezeit in einer Versorgungsordnung für zulässig
Altersdiskriminierung wäre nach § 10 AGG gerechtfertigt
Keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2013 eine Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann, für wirksam erklärt. Sie verstoße nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirke auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Voraussetzung für die Erteilung von Versorgungszusagen über die Unterstützungskasse war der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 31.12.1999 und die Möglichkeit einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die auf Gewährung einer Betriebsrente gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie schon in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Der Arbeitgeber ist nach Ansicht des Senats nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unwirksam. Es könne dahinstehen, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung denkbar ist. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre nach § 10 AGG gerechtfertigt. Eine Regelung, nach der ein Versorgungsanspruch von der Erfüllbarkeit einer 15jährigen Wartezeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze abhängt, bewirke auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Das Urteil liegt bislang lediglich als Pressemitteilung vor. Sollten sich aus dem Volltext des Urteils neue Aspekte ergeben, werden wir erneut informieren.