Marco Westermann - 16 Dez 2013

BMF-Schreiben zur Berücksichtigung gewinnabhängiger Pensionsleistungen

BMF-Schreiben vom 18.10.2013 vom -IV C 6 - S 2176/12/10001-

Eindeutig bestimmte und schriftlich fixierte, gewinnabhängige Pensionsleistungen sind steuerlich zu bewerten

Vertrauensschutzregelung bis zur Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt


Zum Thema gewinnabhängige Pensionsleistungen hat das BMF am 18.10.2013 ein klarstellendes BMF-Schreiben veröffentlicht.

Hintergrund für die Klarstellung ist ein im Herbst 2013 im Bundessteuerblatt veröffentlichtes BFH-Urteil vom 03.03.2010, was durch die Veröffentlichung für die Finanzverwaltung zwingend anzuwenden wäre und die Frage nach der Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG äußerst restriktiv ausgelegt hat. Hiernach durften keine Pensionsrückstellungen für Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen gebildet werden - so bei Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Zusage entstehen.

BMF-Schreiben vom 18.10.2013

Im Ergebnis sind nach dem beigefügten BMF-Schreiben nunmehr am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen bei der Bewertung einzubeziehen, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG festgeschrieben wurde. Im Ergebnis sind die gewinnabhängigen Bezüge jedes Jahr eindeutig zu beziffern. Eine erstmalige Berücksichtigung soll bei der Rückstellungsbewertung an dem der schriftlichen Festschreibung folgenden Bilanzstichtag möglich sein, d.h. für die Bilanz 31.12.2013 ist eine schriftliche Fixierung noch in diesem Jahr vorzunehmen.

Vertrauensschutzregelung

Bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt entstandene und feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen, die an bereits zum jeweiligen Bilanzstichtag erwirtschaftete und zugeteilte Gewinne gebunden sind, werden in die Rückstellungsbemessung einbezogen, wenn sie spätestens zum 31.12.2014 schriftlich zugesagt werden. Für entsprechende Pensionszusagen ist zwingend darauf zu achten, den schriftlichen Nachtrag fristgerecht zu fixieren.

Anmerkung

Es ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit der Erteilung gewinnabhängiger Pensionsleistungen die Prüfung der Überversorgung/Angemessenheit beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vergessen werden darf (Ausnahme: es handelt sich um eine ernsthaft vereinbarte Gehaltsumwandlung).

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