HPM - 29 Jan 2020

BAG Urteil zur Anwendung der 3-Stufen-Theorie bei mehrfacher Änderung einer Betriebsvereinbarung zur bAV

  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.03.2019 — 3 AZR 201/17
  • Ablösende Betriebsvereinbarungen, die in die Höhe einer Versorgungsanwartschaft eingreifen, sind anhand der 3-Stufen-Theorie zu beurteilen
  • Bei der Ablösung kann berücksichtigt werden, dass diese von den Betriebsparteien gemeinsam und nicht vom ArbG allein vorgenommen wurde. Jede Ablösung ist für sich betrachtet auf ihre Wirksamkeit zu prüfen


Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Witwenrente der Klägerin.
Die Klägerin ist die Witwe des 2013 verstorbenen Versorgungsberechtigten. Dieser war bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Dem Versorgungsberechtigten wurden seitens der Beklagten betriebliche Versorgungsleistungen zugesagt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses wurde die Versorgungszusage durch zwei ablösende Betriebsvereinbarungen zu Lasten des Versorgungsberechtigten geändert. 
Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine höhere Witwenrente geltend. Die Änderungen der ursprünglichen Zusage seien unwirksam.

Entscheidung:
Das BAG führt seine Rechtsprechung zur 3-Stufen-Theorie in dieser Entscheidung fort. Mehrere Ablösungen seien jeweils gesondert zu beurteilen. Eine Gesamtwürdigung findet nach Ansicht de BAG nicht statt. Die für die Wirksamkeit der Ablösung zu beachtende 3-Stufen-Theorie bezöge sich nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Soweit die ursprüngliche Regelung wirksam abgelöst worden sei, könne die Zulässigkeit einer weiteren Ablösung nicht mehr an der ursprünglichen Regelung gemessen werden. Etwas anderes gelte nur, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen sei, dass sie die ursprüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen solle. In diesem Fall sei die zweite Ablösung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung.

Bei der Ablösung ist nach Ansicht des BAG die 3-Stufen-Theorie anwendbar. Danach sei zu entscheiden, auf welcher Stufe ein Eingriff erfolgt sei (erdienter Besitzstand, erdiente Dynamik oder künftige Zuwächse) und ob dieser Eingriff entsprechend gerechtfertigt werden könne. Im zu entscheidenden Fall sei insbesondere unklar, ob die erste Ablösung wirksam erfolgt ist. Soweit ein Eingriff auf der dritten Stufe vorliege, habe das LAG Nürnberg das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe (Kostenlast) nicht ausreichend festgestellt.

Bei der zweiten Ablösung sei im Folgenden zu beurteilen, ob ein Eingriff auf der zweiten Stufe vorliegt und dieser durch triftige Gründe (Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage) gerechtfertigt ist und das Vereinheitlichungsinteresse am Versorgungssystem vorliegend ein sachlich-proportionaler Grund ist, um einen Eingriff in künftige Zuwächse zu rechtfertigen. Das BAG betont dabei, dass bei der Anwendung der 3-Stufen-Theorie berücksichtigt werden kann, dass die Ablösungen von den Betriebsparteien gemeinsam und nicht vom Arbeitgeber allein vorgenommen wurden (lässt aber eine nähere Begründung dazu aus).

Nach Ansicht des BAG reichen die vom LAG Nürnberg getroffenen Feststellungen nicht aus. Deshalb wurde die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG Nürnberg zurückverwiesen. Dieses muss nun die weiteren Feststellungen treffen und neu entscheiden. Eine endgültige Entscheidung, ob die Ablösungen wirksam erfolgt sind, bleibt damit abzuwarten.

Hinweis:
Mit diesem Urteil bestätigt das BAG seine ständige Rechtsprechung zu den Änderungen von Versorgungszusagen durch abändernde Betriebsvereinbarungen. Für die Praxis ergeben sich dadurch keine Neuerungen. Derartige Änderungen sind weiterhin anhand der 3-Stufen-Theorie zu prüfen (ständige Rechtsprechung seit BAG, Urteil vom 17.04.1985 — 3 AZR 72/83).
Lesenswert sind aber die detaillierten Berechnungsvorgaben des BAG für die Besitzstände.

Im Zusammenhang mit der 3-Stufen-Theorie hat das BAG mit Urteil vom 22.10.2019 (3 AZR 429/18) entschieden, dass die in § 613a Abs. 1 S. 3 BGB angeordnete Ablösung der beim Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarung durch die beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung nur dann gilt, wenn die dadurch bewirkte Verschlechterung der Versorgungszusage den Anforderungen der 3-Stufen-Theorie genügt. Eine Verschlechterung künftiger Zuwächse sei demzufolge nur dann wirksam, wenn sie durch sachlich-proportionale Gründe zu rechtfertigen sei. Bislang erfolgte im Rahmen einer Ablösung nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB kein Günstigkeitsvergleich. Zu beachten ist, dass diese Entscheidung bisher nur als Pressemitteilung vorliegt. Eine endgültige Bewertung kann erst nach Veröffentlichung der Entscheidung als Volltext erfolgen.

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