Sandra Eulenbruch - 17 Jan 2020

Muss für eine laufende Versorgungsleistung eine Rentenanpassung nach § 16 Betriebliches Altersversorgungsgesetz (BetrAVG) gemäß VPI durchgeführt werden?

Im Februar 2019 haben wir berichtet, dass das Statistische Bundesamt den VPI vom Basisjahr 2010 =100 auf das Basisjahr 2015 = 100 umgestellt hat.

Stellen Sie sich nun die Frage, was Sie in diesem Jahr bei der erstmaligen Anpassung mittels VPI Basisjahr 2015 = 100 der Renten beachten müssen?

Überlegen Sie, ob Sie zur Anpassung verpflichtet sind?

 

Generell gilt:

Beziehen ehemalige Mitarbeiter laufende Leistungen aus einer unmittelbaren oder mittelbaren Versorgungszusage Ihrer Firma, dann sind Sie bzw. die Firma i.d.R. gemäß § 16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung der Leistungshöhen vorzunehmen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchführung:

  • Angefangen bei der Erkennung des relevanten Personenkreises
  • Bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs pro Versorgungsberechtigten
  • Bis zur Erstellung von Renteninformationsschreiben an die jeweiligen Versorgungsempfänger

§ 16 BetrAVG enthält auch Regelungen nach denen in besonderen Konstellationen nicht angepasst werden braucht. Falls Sie hierzu eine Überprüfung benötigen, so sprechen Sie uns gerne an.

Wir freuen uns auf Ihre Anfragen!

Ihr Ansprechpartner zu dem Thema ist:

Frau Sandra Eulenbruch
Tel.: 0221 144 66997
E-Mail: hpm.kontakt@hdi.de

Ihr Vorsprung in der bAV. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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