Marco Westermann - 25 Jun 2013

BAG-Urteil zur Kürzung von Kapitalleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden

BAG-Urteil vom 25.06.2013 -3 AZR 219/11-

bAV-Kapitalleistung ist bei vorzeitigem Ausscheiden zu kürzen wie eine Betriebsrente (§ 2 Abs. 1,5 BetrAVG)

Vorzeitige Inanspruchnahme bewirkt zusätzlichen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag – Ausnahme ist willentlich durch Arbeitgeber zu erklären


Sachverhalt

Die Klägerin war von 1982 bis 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2009 bezieht sie eine vorgezogene gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente. Nach der für sie geltenden Versorgungsrichtlinie erhalten die Mitarbeiter mit dem Eintritt in den Ruhestand eine einmalige Ruhestandszuwendung, deren Höhe sich nach der Zahl der Dienstjahre richtet. Die Beklagte zahlte der Klägerin eine gekürzte Ruhestandszuwendung in Höhe von ca. 12.170 €. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe die volle Ruhestandszuwendung (13.110 €) zu. Die Ruhestandszuwendung sei keine betriebliche Altersversorgung, so dass die gesetzliche Kürzungsregelung nach § 2 Abs. 1, 5 BetrAVG keine Anwendung fände. Zudem sehe die Richtlinie keine Kürzung der Ruhestandszuwendung vor. Während die Vorinstanzen der Klage stattgegeben hatten, hatte die Revision der Beklagten vor dem BAG Erfolg.


Entscheidung

Das BAG erklärte zunächst, dass die Ruhestandszuwendung sehr wohl eine Leistung der bAV darstellt. Entscheidend dafür sei, dass die Leistung durch eines der im BetrAVG genannten biometrischen Ereignisse – hier das Alter – ausgelöst wird. Dies ergebe sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass die Ruhestandszuwendung voraussetze, dass auch ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Er umfasst alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen verbessern sollen. Neben rentenförmigen Leistungen kann dies auch durch eine einmalige Kapitalzahlung erfolgen.

Da die Kapitalleistung eine bAV darstellt, ist sie zunächst wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zeitratierlich gemäß § 2 Abs. 1, 5 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen zur fiktiven Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu kürzen. Auch wenn sich dies im vorliegenden Fall nicht aus der Versorgungsrichtlinie ergab, zieht das BAG zur Begründung die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts heran.

Der so ermittelte Betrag ist dann erneut wegen des vorzeitigen Bezugs der Ruhestandszuwendung zu kürzen, und zwar im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme zu der fiktiven Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze (sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag). Dieser Abschlag entfällt nur dann ausnahmsweise, wenn deutlich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck kommt, dass er auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme die volle Leistung erbringen will. Das war nach Ansicht des BAG vorliegend nicht der Fall. Das BAG begründet die Zulässigkeit des untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags damit, dass sich das Äquivalenzverhältnis bei der früheren Auszahlung einer Kapitalleistung ebenso wie bei einer vorgezogenen Rentenzahlung verschiebe. Zum einen sei die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme höher. Zum anderen müsse der Arbeitgeber die volle Kapitalleistung früher erbringen, was zu einem negativen Zinseffekt führe, der höher sei als bei laufenden Betriebsrenten. Dies gleiche aus, dass der bei Betriebsrenten bei vorzeitiger Inanspruchnahme auftretende Störfaktor der längeren Bezugsdauer hier keine Rolle spiele.


Praxishinweis

Das BAG hatte bislang die Frage offen gelassen, ob und wie eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer einmaligen Kapitalleistung im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme zu kürzen ist.

Nun wurde klargestellt, dass auch ohne eine ausdrückliche Regelung in einer Versorgungsordnung eine Kürzung nach allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Grundsätzen zulässig ist und dass auch die Rechtsprechung zum untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag von vorzeitig bezogenen Renten auf Kapitalleistungen zu übertragen ist. Mit der Entscheidung hat das BAG Rechtssicherheit für die Fälle geschaffen, in denen die Versorgungsordnung keine Regelung zur Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme enthält.

Alle Artikel zum Thema BAG

Ihr Vorsprung in der bAV. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Neuigkeiten, Wissen und Ratgeber

Abonnieren Sie unseren Newsletter „Betriebsrente AKTUELL"

Anmeldung Newsletter