BAG-Urteil zur Wartefrist mit Altersbegrenzung in der Versorgungsordnung
BAG vom 18.03.2014 -3AZR 69/12-
Versorgungsordnung, bei der ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Altersrente hat, wenn er nach Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit bereits das 55. Lebensjahr vollendete, ist unwirksam
Die Regelung verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gem. § 7 Abs. 2 AGG.
Sachverhalt
Die 1945 geborene Klägerin war seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung (VO) der Beklagten zugesagt worden. Die VO sah nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versorgungsberechtigt sollten Mitarbeiter sein, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Entscheidung
Die auf Gewährung einer Altersrente nach der VO gerichtete Klage war vor dem BAG erfolgreich. Das BAG erklärte, dass die Regelung der VO, nach der der Arbeitnehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sei. Die Bestimmung führt nach Auffassung des BAG zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der VO ausschließe. Die Benachteiligung sei auch nicht nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Nach der Vorschrift können zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze muss jedoch angemessen sein. Dies sei bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, welche noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließe.
Praxishinweis
Das Urteil zeigt, dass bei der Festlegung von Altersgrenzen stets Vorsicht geboten ist. Sofern ein Arbeitgeber in einer Versorgungszusage Altersgrenzen festgelegen will, sollten aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest solche Grenzen gewählt werden, die das BAG bereits ausdrücklich für unbedenklich erklärt hat. So hat das BAG beispielsweise im BAG-Urteil vom 12.11.2013 (3 AZR 356/12; LOOKin spezial 24/13) eine Höchstaltersgrenze von 50 Jahren noch für zulässig erachtet. Zwar hat das BAG in vorliegendem Urteil bei der Begründung – soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich – entscheidend auf die noch erreichbare Betriebstreue von 20 Dienstjahren abgestellt, die insoweit zur Unangemessenheit der Regelung führen. Bei wie viel erreichbaren Dienstjahren aber noch von einer Angemessenheit einer solchen Bestimmung auszugehen ist, ist jedenfalls aus der Pressemitteilung nicht ersichtlich. Soweit sich aus dem Urteil weitere Erkenntnisse entnehmen lassen sollten, werden wir darüber nach Veröffentlichung der Urteilsgründe informieren.