Marco Westermann - 28 Nov 2017

Geringverdiener-Förderbetrag

Welche Produkte kommen in Frage?
  • Arbeitgeber können Kosten der bAV für Geringverdiener bis zu 30% bezuschussen lassen
  • Besondere Anforderungen an Produkte sind zu beachten
  • Geeignete Kommunikation und Information erhöhen Wertschätzung in der Belegschaft

Handlungsbedarf

  • Wie gelingt eine rechtsichere Umsetzung im Betrieb unter Beachtung bestehender Versorgungen?
  • Welche Produkte kommen in Frage?
  • Wie kann ggf. eine Kombination mit Entgeltumwandlung erfolgen?

Artikel

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), welches am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, verfolgt der Gesetzgeber unter anderem das Ziel, auch Geringverdiener künftig in den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das BRSG u.a. eine Anhebung der für Geringverdiener oftmals sehr attraktiven sogenannten Riester-Zulage von 154 EUR auf 175 EUR vor und - was für diese Zielgruppe besonders wichtig ist – Freibeträge bei der Anrechnung von zusätzlichen lebenslangen Altersrenten auf die Grundsicherung im Alter. Insbesondere die letztgenannte Neuerung macht ergänzende Altersvorsorge für Geringverdiener erst sinnvoll.

Ein weiterer Baustein zur Förderung von Geringverdienern ist der sogenannte Geringverdiener-Förderbetrag nach § 100 EStG. Mit diesem Betrag werden Arbeitgeber vom Staat gefördert, die für Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der im Gesetz genannten Geringverdienergrenzen eine arbeitgeberfinanzierte bAV einrichten. Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 EUR und pro Jahr in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu Gunsten des Arbeitnehmers ein, so kann er 30% seine Beitragsaufwands im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens mit seiner im Monat nach der Beitragszahlung abzuführenden Lohnsteuerschuld verrechnen. Maximal sind 480 EUR Beitragsaufwand des Arbeitgebers förderfähig.

Beitragszahlungen für Geringverdiener sind für diese bis zu einem Höchstbetrag von 480 EUR pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Aufwand des Arbeitgebers nach § 100 EStG mindert nicht den steuerfreien Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 8% der BBG West (ab 01.01.2018), er fällt aber in den weiterhin auf 4% der BBG West begrenzten sozialversicherungsfreien Dotierungsrahmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Als Geringverdiener gilt, wessen laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr beträgt als

  1. 73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
  2. 513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
  3. 2.200 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
  4. 26.400 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum.

 

Für die Geringverdienerförderung kommen nur Arbeitgeberbeiträge in Betracht, die erstmals ab 2017 zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden und in einen ungezillmerten Tarif einfließen. Ungezillmert bedeutet, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird und nicht – wie sonst oft der Fall – die ersten Beiträge vollständig verwendet werden, um zunächst die Vertriebskosten zu decken.

Die neue Förderung hat das Potential, Geringverdienern erstmals Zugang zur bAV zu verschaffen. Bei der Beantwortung von Fragen, die sich in diesem Kontext stellen,

  • wie etwa eine Kombination mit Entgeltumwandlung erfolgen kann,
  • was geschieht, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden,
  • wie die Verträge verwaltungsarm eingerichtet werden
  • s.w.

unterstützt die Talanx Pensionsmanagement AG gern.

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