Marco Westermann - 16 Apr 2014

BFH-Urteile zur Erdienbarkeit und verdeckten Gewinnausschüttung

BFH-Urteile vom 11.09.2013 -I R 26/12- und vom 27.11.2013 -I R 17/13-

Pensionsanspruchs muss in der voraussichtlich noch verbleibenden Arbeitszeit erdient werden können

Erfüllung der Erdienbarkeitsfrist im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung für den neuen Lebenspartner


Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Thema Erdienbarkeit und verdeckte Gewinnausschüttung in den nachfolgenden Fällen beschäftigen müssen:

  • Die Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer stellt eine verdeckten Gewinnausschüttung dar, wenn die Zusage in der voraussichtlich verbleibenden Arbeitszeit des Geschäftsführers nicht mehr erdient werden kann (BFH-Urteil vom 11.09.2013 – I R 26/12).
  • Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Erteilung der Pensionszusage bereits das 60. Lebensjahr vollendet oder liegen zwischen der Erteilung und dem Ruhestand nicht mindestens 10 Jahre, deuten diese Indizien regelmäßig auf eine verdeckten Gewinnausschüttung hin. Das gilt auch für eine Witwenversorgung (BFH-Urteil vom 27.11.2013 – I R 17/13).

Die obigen Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass bei einem älteren Arbeitnehmer der Arbeitgeber nach allgemeiner Lebenserfahrung nur noch mit einer zeitlich begrenzten Tätigkeit rechnen kann. Auch ein rüstiger Arbeitnehmer wird die Pension wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit möglicherweise nicht mehr erdienen können.

In dem Revisionsverfahren ging es jedoch um die Frage, ob durch die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auch das Mindestalter im Rahmen der Erdienbarkeit anzuheben ist. Diese Erwägungen lehnt der BFH jedoch mit dem Argument ab, dass die Gründe für die Erhöhung der Regelaltergrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nichts mit dem Risiko der für die Erdienbarkeit relevanten Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu tun gehabt hätten. Die Gründe waren vielmehr die höhere Lebenserwartung und die Generationengerechtigkeit. Der BFH stellt vielmehr fest, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gäbe, dass aufgrund einer gestiegenen Lebenserwartung das Risiko einer nachlassenden Arbeitsfähigkeit in einem Maße abgenommen hätte, dass für die Erdienbarkeit das Mindestalter anzuheben sei.

Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein 10-jähriger Erdienenszeitraum zwischen Zusageerteilung und vorgesehener Altersgrenze einzuhalten ist. Das gilt neben der erstmaligen Erteilung auch für Erhöhungen oder bei Erweiterung um eine Leistungsart. Im vorliegenden Fall war dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine individuelle Witwenrente (die Ehefrau war namentlich benannt) zugesagt worden. Die Ehefrau verstarb. Zwei Jahre später setzte der Gesellschafter-Geschäftsführer seine neue Lebensgefährtin als Berechtigte mit identischer Leistung ein. Der BFH wertete dies als die Neuzusage einer Hinterbliebenenrente. Durch den Tod der ersten Ehefrau ist die Verpflichtung der Kapitalgesellschaft insoweit untergegangen und die Rückstellung insoweit aufzulösen gewesen. Bei der Zusage an die Lebensgefährtin handelt es sich um die Begründung einer neuen Verpflichtung, für die eine Rückstellung neu einzustellen ist. Also muss diese auch neu über 10 Jahre erdient werden, was vorliegend nicht mehr möglich war. Es handelte sich nicht lediglich um den Austausch, eine Wiederherstellung oder eine Ergänzung der ursprünglich zugesagten Hinterbliebenenversorgung.

Aus letzterem folgt, dass bei einer individuell zugesagten Witwenversorgung die Begünstigte nicht einfach ausgetauscht werden kann. Es handelt sich um eine neue Zusage, die auch neu erdient werden muss. Dies dürfte neben dem Vorversterben auch bei einer rechtkräftigen Scheidung der namentlich benannten Ehefrau gelten.

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