Marco Westermann - 17 Jun 2014

BAG zur Ungleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten

BAG-Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 757/12

Ungleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann gerechtfertigt sein

Allein der Status „gewerblicher Arbeitnehmer“ und „Angestellter“ ist kein zulässiges Differenzierungskriterium


Sachverhalt

Der Kläger war seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sehen für vor dem 1. Januar 2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe.

Der Kläger begehrte die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner Betriebsrente. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Entscheidung

Das BAG erklärte, dass die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge nicht zu beanstanden sei. Die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten erhalten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen. Sie erreichen daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Es sei deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.


Praxishinweis

Zwar darf die Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung nicht allein an einen Statusunterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern, Arbeitern und Angestellten anknüpfen (BAG vom 16.02.2010, 3 AZR 216/09). Allerdings ist im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot stets zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann. Bereits in der genannten BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2010 hatte das BAG festgestellt, dass ein unterschiedlich hoher Versorgungsgrad durch die gesetzliche Rente einen billigenswerten Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern, Arbeitern und Angestellten darstellt, wenn er tatsächlich vorliegt. Vorliegendes Urteil führt diese Rechtsprechung fort, denn das BAG stellt explizit auf die unterschiedlichen Vergütungsgruppen und den damit verbundenen unterschiedlichen Versorgungsgrad ab.


Fazit

Allein eine Status-Differenzierung zwischen „Angestellter“ und „Arbeiter“ ist unzulässig. Die Differenzierung, und damit auch die Bezeichnung, kann aber – bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes – unschädlich sein. Um unnötige Probleme zu vermeiden, bietet es sich in Versorgungszusagen gleichwohl an, bei einer Ungleichbehandlung verschiedener Mitarbeitergruppen von vornherein eine Einteilung nach Funktionen, Bezügen, Versorgungsgrad etc. vorzunehmen. Es sollte nach diesen Kriterien unterschieden und eine Differenzierung anhand von Begrifflichkeiten wie „Angestellter“ und „Arbeiter“ vermieden werden.

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