Livia Schäfer - 29 Jun 2022

BGH zum Widerspruchsrecht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in der Direktversicherung

25.05.2022

  • Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03.02.2022 – IV ZR 150/20
  • Kein eigenes Widerspruchsrecht der versicherten Person
  • Übernahme der Versicherungsnehmerstellung begründet ebenfalls kein eigenes Widerspruchsrecht der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin
  • Etwaiges Widerspruchsrecht des ehemaligen Arbeitgebers geht nicht auf die ausgeschiedene Arbeitnehmerin über. Ein solches auf Rückzahlung der Beiträge gerichtetes Widerspruchsrecht wäre mit dem Versorgungszweck unvereinbar.

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Versicherungsprämien einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung.

Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin schloss für die betriebliche Altersversorgung im Jahr 2003 eine Lebensversicherung über eine Direktversicherung bei der Beklagten ab. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis endete 2017. Daraufhin übernahm die Klägerin die Versicherungsnehmerstellung und führte die Versicherung beitragsfrei fort. Die Klägerin legte im Jahr 2018 bei der Beklagten Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages ein. Die Beklagte wies diesen Widerspruch zurück.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge von der beklagten Lebensversicherung.

Entscheidung:

Die Klage blieb erfolglos.

Ein eigenes Widerspruchsrecht der Klägerin bei Abschluss der Direktversicherung habe nicht bestanden, da dieses dem Versicherungsnehmer (= ehemaliger Arbeitgeber) zustehe.

Auch aus der Vertragsübernahme sei für die Klägerin kein eigenes Widerspruchsrecht begründet worden. Ein neuer Versicherungsvertrag sei damit nicht abgeschlossen worden. Es handele sich um einen bloßen Übergang der Versicherungsnehmerstellung vom Arbeitgeber auf die Klägerin.

Darüber hinaus sei ein etwaiges (mangels Belehrung) fortbestehendes Widerspruchsrecht des Arbeitgebers nicht auf die Klägerin übergegangen. Ein auf Rückzahlung der Beiträge gerichtetes Widerspruchsrecht der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin sei mit dem Versorgungszweck der im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung unvereinbar. Die in der Versorgungszusage geregelten Vereinbarungen zum vorzeitigen Ausscheiden (versicherungsvertragliche Lösung) und die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen in § 2 BetrAVG sollen gerade verhindern, dass die ausgeschiedene Arbeitnehmerin die Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Durch die Regelungen solle die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben. Ein auf Rückzahlung der Beiträge gerichtetes Widerspruchsrecht stelle allerdings eine solche Liquidation dar.

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